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Nein, dass wird man rein auf der Tatbestandsebene nicht dürfen; es sei denn man kann ihnen anhand von konkreten Tatsachen einen Volksverrat nachweisen können. Im übrigen ist Volksverräter mehr ein Werturteil, als eine Tatsache, etwa so, wie wenn ich jemanden als Dummbätzin bezeichnen würde. Und dann sind Wahr und unwahr kein Kriterium, dann steht mir möglicherweise der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung "berechtigter Interessen" § 193 StGB zur Seite, der es mir eben u.a. auch als Anwalt gestattet, gegenüber einer Gegenseite schwerste Geschütze aufzufahren. Wenn also eine Frau als Kanzlerkandidaten oder ein Interessent, der sich als Verkehrsminister sieht, bestimmte Eigenschaften aufweisen, die für die Öffentlichkeit relevant sind und mit denen ich als Wähler, wenn ich sie öffentlich diskutiere, andere möglicherweise dazu zu bewegen, diese Politikerin/diesen Politiker nicht zu wählen, ist das gerechtfertigt i.S.d. § 193 StGB, mit der Folge, dass derjenige, der sie aufstellt, weder bestraft wird noch zivilrechtlich auf Schadenersatz oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Aber Vorsicht: Grenzen sind die Schmähkritik. So hatte - wenn ich das richtig erinnere - der Stern irgendwann mal zu einer Fernsehansagerin etwas gebracht, was zu einer Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM geführt hatte und das 1962 wegen ebensolcher Schmähkritik. Genauer hat er das geschrieben: Eine Fernsehansagerin wurde als “ausgemolkene Ziege” bezeichnet, die “in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der Reeperbahn” passe und bei deren Anblick den Zuschauern “die Milch sauer” werde.
Das wäre für mich auch heute noch heftig. Fürs Selbststudium: BGH, Urt. v. 05.03.1963 – VI ZR 55/62
Nein. Die Tatbestände findest Du in den entsprechenden Gesetzen. Da können sich auch die Politikerinnen der Grünen auf den Kopf stellen und mit den Beinen wackeln. Und die Auslegung erfolgt durch die Gerichte und dabei durch die Obergerichte, von denen die unteren nicht so einfach runterkönnen, jedenfalls da, wo die Gefahr besteht, dass die Entscheidungen "raufeskaliert" werden.
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