Bundesweite Notbremse
Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (sog. „Bundesnotbremse““ wurde am 21.04.2021 vom Bundestag in dritter Lesung angenommen. Am 22.04.2021 entschied der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben. Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sind die neuen Regeln am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Das Gesetz wurde im parlamentarischen Verfahren zwar etwas entschärft, stellt aber dennoch eine
 deutliche Verschärfung gegenüber bisherigen landesrechtlich geltenden Maßnahmen dar. Dies hat zur Folge, dass alle aktuellen lokal geltenden Lockerungen aufgehoben werden, wenn (wie in vielen Städten und Kreisen), die 7-Tage- Inzidenz von 
100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten wird. 
Das Gesetz enthält nur Mindestanforderungen. Schärfere Regelungen auf Landesebene sollen weiter möglich sein. Daher bleibt es wichtig, auch die Regelungen in den Ländern im Blick zu behalten. Praktisch führt die Überlagerung von Bundes- und Landesregeln zu viel Verwirrung und rechtswidrigem Behördenvorgehen.
Bislang bestehende Lockerungen im Einzelhandel sind weitgehend zurückgefahren. Private Kontakte werden massiv eingeschränkt. 
Alle folgenden Änderungen sollen insofern auch erst ab dem übernächsten Tag der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an 
drei aufeinander folgenden Tagen in dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt gelten. 
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft.
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Bund-Länder-Beschlüsse
In der Coronakrise hatten sich zuvor Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten eingebürgert, um grundlegende Corona-Maßnahmen zu beschließen. Ein derartiges Beschlussgremium ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Die Beschlüsse haben zwar erhebliche politische und tatsächliche Bedeutung, sind aber 
rechtlich nicht bindend. Sie bedürfen der Umsetzung, regelmäßig durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsakte auf Landesebene. Eine Nichtumsetzung hat  Rechtsfolgen.
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