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Thema: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

  1. #64051
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    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Zitat Zitat von navy Beitrag anzeigen
    ...
    Die korrupten Voll Deppen, hätten besser Geschichte studiert, aber auch dazu sind die facebook, twitter, Tussis und Schwuchtel Banden zu blöde. Gefakte Zahlen, mit Vorsatz, was schon Prof. Püschel in Hamburg als Erster bewies

    ...
    Wie ist denn deine Meinung zu Trump?
    Nutzer ausgeschieden

  2. #64052
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    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Alles gut mit Meinungsfreiheit und co und so.
    Soll ja auch so bleiben.
    Nur ABAS schreibt konstant im grauem Bereich mit ständigem Hang zur gewollten und absichtlichen Kriminalisierung, Drohung und offen (tödlichen) Gewaltanwendungswünschen gegenüber seinen persönlich erklärten Gegnern.
    In Anbetracht der aktuellen Lage bei euch in Deutschland würde ich eine Ruhepause für ihn sehr empfehlenswert finden.
    Nur das kurze Überfliegen der letzten 5-10 Seiten zeigt, dass mit Hintergrund des noch nicht absolut beschlossen Merkel-Terror-Gesetzes, ABAS gerade seine Chance sieht, jeglichen Gegner komplett fertig machen zu wollen.
    Das ist in dieser höchst angespannten und emontionalen Situation bis zum finalen Entscheid über das Terror-Gesetz eine völlig unangebrachte Handlung. #Danach kann er ja u.U. wieder weiterschreiben.
    Es gäbe viele andere Plattformen, wie z.B. Twitter, wo seine Hass-Tiraden grosszügig unterstützt werden.

    Ich bleibe dabei was ich schon vor Monaten sagte.
    Ihr werdet euch noch wundern, was und wie er zukünftig in Erscheinung treten wird, da er hier im Forum Stück für Stück und für alle sichtibar, sich immer mehr als das was er wirklich ist darstellt.
    Da es bisher geduldet wird, geht die Spirale stetig weiter, bis ...

  3. #64053
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    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Zitat Zitat von grimreaper Beitrag anzeigen
    Unsere Kinder werden schon vor so bösen Querdenken wie Dir gewarnt!

    Konditionierung vom feinsten:

    Schwachsinn , alles kompletter Schwachsinn !


    Auch die angeblichen rassistischen Äusserungen in Pippi Langstrumpf Geschichten und neuerdings auch in Disney Filmen !

    Nur an Udo Lindenberg haben sie sich wohl noch nicht rangetraut !

    Wie singt er immer : Wir sind cool und denken quer .........

  4. #64054
    nützliche Ratte Benutzerbild von phantomias
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    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Gauland hat sich auch impfen lassen. Er ist wohl doch klüger, als es scheint.
    "Nach der Wahrheit ist vor dem Faschismus, und Trump war unser 'Nach-Wahrheit-Präsident'." Timothy Snyder

  5. #64055
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    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Zitat Zitat von Bolle Beitrag anzeigen
    Fast wie erwartet, wird es wohl zur jährlichen Impfung kommen ähnlich der Grippe Impfung!



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    Wie bei der Grippe !

  6. #64056
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Zitat Zitat von Silencer Beitrag anzeigen
    Du wirst dich noch wundern, Systemling.
    Wir werden die Dummheit aus den Plenarsälen herausprügeln, wenn keine andere Möglichkeit
    mehr offen bleibt.
    Die größte Dummheit der Regierenden ist, nicht auf die Einwände und Forderungen der Protestierenden
    einzugehen und immer neue Restriktionen zu erfinden. Das wird wohl nur mit einer rumänischer Lösung
    ein Ende finden.
    Gestern in Düsseldorf haben Demonstranten die Polizisten einfach so zur Seite geschoben.
    Irgendwelche Gegenwehr der Staatsbüttel? Nein. Die waren froh nichts auf die Hohlköpfe bekommen
    zu haben. In Wiesbaden gab es ähnliche Szenen.
    Geduld! Einfach abwarten bis die Aenderung des IFSG rechtskraeftig ist.
    Danach koennen sich " Querdenker " immer noch bei den dann illegalen
    oeffentlichen Versammlungen ihre verdiente Tracht Pruegel von der Polizei
    und Haftstrafen von der Judikative abholen.

    Falls das Bundesverfassungsgericht ueberhaupt eine Klage gegen die
    Gesetzesaenderung als begruendet und zulaessig annehmen sollte,
    vergehen bis zur der Entscheidung viele Jahre. Bis dahin sollte die
    Pandemie laengst erfolgreich bewaeltigt sein.

    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)


    § 28a

    Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
    (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
    1.
    Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
    2.
    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
    3.
    Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
    4.
    Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
    5.
    Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
    6.
    Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
    7.
    Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
    8.
    Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
    9.
    umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
    10.
    Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,

    11.
    Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
    12.
    Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
    13.
    Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
    14.
    Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
    15.
    Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
    16.
    Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
    17.
    Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

    (2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
    1.
    Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,

    2.
    Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und
    3.
    Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.
    Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.

    (3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.

    Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse [Links nur für registrierte Nutzer] im Internet veröffentlicht.

    (4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

    (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.

    (6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.

    (7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt.


    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Deutscher Bundestag Drucksache 19/28444
    19. Wahlperiode 13.04.2021 (PDF download)

    Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
    Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite


    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Geändert von ABAS (18.04.2021 um 10:26 Uhr)
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
    Und sagt Weihnachten ab! " (Sheriff von Nottingham)

    auf der Ignorier-Liste: autochthon, Blackbyrd, Empirist, feige, MANFREDM, observator, Optimist, phantomias, schlaufix, Virtuel

  7. #64057
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    52.991

    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Zitat Zitat von Shahirrim Beitrag anzeigen
    Eri hat in der Schreikiste den Berliner Kurier verlinkt, dort steht:



    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Mit welcher Begründung sagt man, dass Geimpfte geschützt seien, wenn einer, der eine Infektion durchgemacht hat, immer noch eine "Gefahr" ist?

    Ich könnte platzen bei so einem hanebüchenen Unsinn.
    Dazu kommt noch die Forderung von der Lambert !

    Die will doch allen ernstes noch die geimpften unterteilen nach Impfstoff !

    Asrtra Zeneca , nee , du kommst hier nicht rein , BioNtech , herzlich willkommen sie haben alle Freiheiten , so lange sie noch können !

  8. #64058
    Mitglied
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    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Zitat Zitat von Shahirrim Beitrag anzeigen
    Heute war der stellvertretender Polizeipräsident Markus Eisenbraun dafür zuständig, der hat alles wie vom Merkelregime gewünscht, durchgesetzt.
    Sie meinen das Fitnessprogram für die Polizei? Selbst beim Bund war man human. Außer als Beschäftigungsprogram in der Grundi mit der Gasmaske durchs Feld robben gab es keine Sportaktivitäten mit Atemwiderstand. Vor allem kein Laufsport.
    Der Himmel hat strenge Einwanderungsregeln.
    Die Hölle hat offene Grenzen.

  9. #64059
    Mitglied
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    Beiträge
    3.976

    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Zitat Zitat von radelroll Beitrag anzeigen
    Alles gut mit Meinungsfreiheit und co und so.
    Soll ja auch so bleiben.
    Nur ABAS schreibt konstant im grauem Bereich mit ständigem Hang zur gewollten und absichtlichen Kriminalisierung, Drohung und offen (tödlichen) Gewaltanwendungswünschen gegenüber seinen persönlich erklärten Gegnern.
    In Anbetracht der aktuellen Lage bei euch in Deutschland würde ich eine Ruhepause für ihn sehr empfehlenswert finden.
    Nur das kurze Überfliegen der letzten 5-10 Seiten zeigt, dass mit Hintergrund des noch nicht absolut beschlossen Merkel-Terror-Gesetzes, ABAS gerade seine Chance sieht, jeglichen Gegner komplett fertig machen zu wollen.
    Das ist in dieser höchst angespannten und emontionalen Situation bis zum finalen Entscheid über das Terror-Gesetz eine völlig unangebrachte Handlung. #Danach kann er ja u.U. wieder weiterschreiben.
    Es gäbe viele andere Plattformen, wie z.B. Twitter, wo seine Hass-Tiraden grosszügig unterstützt werden.

    Ich bleibe dabei was ich schon vor Monaten sagte.
    Ihr werdet euch noch wundern, was und wie er zukünftig in Erscheinung treten wird, da er hier im Forum Stück für Stück und für alle sichtibar, sich immer mehr als das was er wirklich ist darstellt.
    Da es bisher geduldet wird, geht die Spirale stetig weiter, bis ...
    Der ABAS ist harmlos. Der braucht seine Hetzerei als Ausgleich dafür, dass er von seiner chinesischen Domina tagtäglich hart rangenommen wird. Gönnen wir ihm es.

  10. #64060
    Überlebender Benutzerbild von grimreaper
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    Im Ort mit türkischen Oberbürgermeister (Achtung: wohne in Norddeutschland, nicht in der Türkei ;
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    Standard AW: Coronavirus - Covid 19 - Teil 2

    Zitat Zitat von Silencer Beitrag anzeigen
    Du wirst dich noch wundern, Systemling.
    Wir werden die Dummheit aus den Plenarsälen herausprügeln, wenn keine andere Möglichkeit
    mehr offen bleibt.
    Die größte Dummheit der Regierenden ist, nicht auf die Einwände und Forderungen der Protestierenden
    einzugehen und immer neue Restriktionen zu erfinden. Das wird wohl nur mit einer rumänischer Lösung
    ein Ende finden.
    Gestern in Düsseldorf haben Demonstranten die Polizisten einfach so zur Seite geschoben.
    Irgendwelche Gegenwehr der Staatsbüttel? Nein. Die waren froh nichts auf die Hohlköpfe bekommen
    zu haben. In Wiesbaden gab es ähnliche Szenen.
    Das Problem bei ABAS ist, meiner Meinung nach, dass er denkt, dass unsere Regierung nur das
    Beste für das Volk will.
    Genauso ist sein Denkfehler, dass er annimmt, die aktuelle Schulwissenschaft sei das "non-plus-ultra" an Erkenntnis und diese läge mit 100%tiger Sicherheit richtig.

    Wenn wir jetzt davon ausgehen, dass wirklich ein Killervirus draußen grassiert, mit seinen tausend Mutationen und weiter davon ausgehen dass das Prinzip der Impfung auch wirklich funktioniert (sehen wir mal von den ganzen mRNA/DNA/Vecor Impfstoffen ab), dann wären seine vorgeschlagenen Maßnahmen genau das richtige.

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