Das schrieb ich bereits. Schon doof, wenn man Asyl nicht von befristeter Aufenthaltsgenehmigung unterscheiden kannWieder hast du keine Ahnung, ich helfe dir:
2. Gesetze für Flüchtlinge:(Bürger-) Kriegsflüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.
Auf der Grundlage dieser Anordnung können dann bestimmte Flüchtlingsgruppen, die sich in einer akuten Kriegs-oder Krisensituation befinden, als Flüchtlinge legal nach Deutschland kommen.
Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, auch Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie genannt, legt Normen für die Anerkennung als [Links nur für registrierte Nutzer] und für den Flüchtlingsstatus fest....
Sie ist die überarbeitete Fassung der vorangehenden Qualifikationsrichtlinie, der Richtlinie 2004/83/EG. Bereits diese vorangehende Fassung definierte, wer als Flüchtling anerkannt werden kann und wem subsidiärer (ergänzender) Schutz zusteht. Ein solcher ergänzender Schutz gilt auch für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung geltend machen können.







