*Das steht nicht einmal in dem Urteil, s.u., da steht nur
"des Herrn …
- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt"
Ist das eine Vernebelungstaktik des BVerfG???
Geisel als Beschwerdeführer geht zurück auf den Link
[Links nur für registrierte Nutzer] in:
Berlins Innensenator Geisel: Diese Situation "hätte ich gerne verhindert"
29.08.2020 • 21:43 Uhr
Aber Geisel scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Er scheiterte auch vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe, wo ein Eilantrag zur "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung"
[Links nur für registrierte Nutzer] wurde, mit dem noch heute Nacht um 1.34 Uhr erneut versucht werden sollte, die Proteste abzusagen. Die Richter warfen den Antragstellern Dilettantismus vor, und zwar mit unmissverständlichen Worten.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2038/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt …
| gegen |
|
Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin, |
| h i e r: |
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. August 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e:
I.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allerdings gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).
3
Daran fehlt es hier. Der
Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass er das ihm Zumutbare unternommen hat, um rechtzeitig vor dem heute, am 29. August 2020 um 10.30 Uhr, geplanten Beginn der von dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 26. August 2020
verbotenen Versammlung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen. Er trägt vor, erst heute Morgen um 1.34 Uhr bzw. 1.47 Uhr bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines ebenfalls erst heute erhobenen Widerspruchs gestellt zu haben. Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht früher um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht hat oder dass ihm dies unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, legt er nicht dar. Insbesondere teilt er den Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung nicht mit, sodass nicht angenommen werden kann, er sei aufgrund einer späten Bekanntgabe des Verbots an einem früheren Tätigwerden gehindert gewesen.
4
Darüber hinaus fehlt es auch an Darlegungen dazu, dass der Beschwerdeführer es unternommen hätte, sich bei dem Verwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Für mich liest sich das Beamten-Kauderwelsch der Rechtsverdreher so, dass der Beschwerdeführer der Veranstalter war.
Guter Beitrag!
Es gab also mindestens
2 Verfahren.
Du hattest verlinkt zu:
Berlins Innensenator Geisel: Diese Situation "hätte ich gerne verhindert"
Da geht es allerdings um 1 BvR 203
8/20, Beschwerdeführer war da wohl der Veranstalter.
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