Zitat Zitat von houndstooth Beitrag anzeigen
Deine Argumente leuchten mir ein: es gibt vorgeschriebene Verfahrens- und Rechtsmodalitaeten die im Rechtswesen eingehalten werden muessen.

Doch wo in dem Rechtswesen wird der Zeitfaktor beruecksichtigt? Dass der 'normale' Rechtsweg traege, schleppend und ausgedeht ist, ist bekannt.

Drum meine Frage: wenn es einer eiligen richterlichen Entscheidung bedarf ; i.e. innerhalb Stunden; gibt es in DEU ein solches juristisches Instrument dass eine Aktion der Regierung sofort einstellen kann?

(Wir wissen in den U.S.A. ist soetwas moeglich; auch kann der President per Executive Order sofort ein Gesetz mit sofortiger Wirkung proklamieren - all dies wo zeiteiliges Handeln und dessen Legitimitaet dringend noetig ist.)
Gibt es schon, einstweilige Verfügu gen je nach Zuständigkeiten vom Amtsgericht bis zum BVerfG, aber man muß halt die Rechtsordnung einhalten.

Die dumme Gans hat aber auf ihrer Webseite jetzt nach Abweisung ihrer Verfassungsbeschwerde folgendes veröffentlicht:

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Erlassen durch Beate Bahner auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG (Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder), Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO (anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung) Hiermit ergehen auf Basis der vorgenannten Artikel des Grundgesetzes und der darin verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Verfügungen: [Links nur für registrierte Nutzer]
§ 1: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu öffnen
§ 2: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu betreten und
zu besuchen
§ 3: Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 4: Reisegebote im In- und Ausland
§ 5: Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen
§ 6: Studienbetrieb § 7: Kirchen und Gebetshäuser
§ 8: Pflicht zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser
Verordnung
§ 9: Androhung von Konsequenzen bei Verstoß gegen diese
Verordnung

Die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 gilt bundesweit und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen und verkündet durch Beate Bahner, die seit der Erarbeitung dieser Verordnung beschlossen hat, ihre Anwaltszulassung bis auf weiteres zu behalten. Heidelberg, den 11. April 2020, 19 Uhr
Die wird wohl in der Gummizelle enden.