Laberbacke!
Keine Ahnung, was Dich bei Deiner Desinfo antreibt. Muss schon was besonderes sein.
Zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen durch das IfSG selbst, durch einzelne Maßnahmen, zu denen es Behörden ermächtigt oder durch Rechtsverordnung aufgrund des IfSG die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit, des Brief- und Postgeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden.
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Verteidigen kann sich gegen potentielle Plünderer hier auch kaum ein "normaler" Bürger.

