HLKO
„§25 Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.“
Nur ist es fraglich, ob der militärische Gegner davon ausgehen muss, dass eine Stadt im Luftkriegszustand nach erfolgter Kriegserklärung unverteidigt ist, wenn sie nicht zu offenen Stadt erklärt wurde. Die Luftwaffe griff mit Belgrad eine Stadt an, die als offene Stadt erklärt war.