Informationen zum Visumverfahren für die Aufnahme
einer selbstständigen oder vergleichbaren Erwerbstätigkeit
Was ist bei einer beabsichtigten selbstständigen oder vergleichbaren
Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen?
Für die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der vorgenannten Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige generell ein entsprechendes Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Herkunftsland
beantragt werden muss.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn
ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis besteht
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
und
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital bzw. Kreditzusage gesichert ist
Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach den folgenden Kriterien:
Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee
unternehmerische Erfahrungen des Ausländers
Höhe des Kapitaleinsatzes
Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation
Beitrag für Innovation und Forschung
Was ist vor der Einreise zu beachten?
Im Rahmen einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit sollten dem Einreiseantrag gegenüber der deutschen Auslandsvertretung folgende Unterlagen beigefügt sein:
lückenloser beruflicher Werdegang
übersetzte Qualifikationsnachweise, z.B. Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen
Gesellschaftsvertrag
Handelsregisterauszug (sofern bereits vorhanden)
Geschäftsführervertrag
Eine vollständige Firmenbeschreibung, d.h. eine strukturierte und detaillierte Beschreibung
der Geschäftsidee, das folgende Angaben enthalten sollte:
Businessplan, Geschäftskonzept, Kapitalbedarfsplan,
Finanzierungsplan, Ertragsvorschau,
Angaben über Anzahl der voraussichtlich entstehenden Arbeitsplätze
Eine Vorlage zum Firmenprofil steht Ihnen hierzu auf der Internetseite der Ausländerbehörde Hamburg:
www.hamburg.de, -> Suchbegriff: Merkblätter Visum“, zur Verfügung.
Herausgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
• Behörde für Inneres und Sport
• Einwohner-Zentralamt
Amsinckstraße 28
• 20097 Hamburg
Stand: November 2012
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage weiterer oder abweichender Dokumente bei der jeweili-gen Auslandsvertretung erforderlich sein kann. Informationen zu den deutschen Auslands-vertretungen entnehmen Sie daher zudem auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (
www.auswaertiges-amt.de).
Die deutsche Auslandsvertretung beteiligt nach der Antragstellung die Ausländerbehörde, in deren Bereich der erste Wohnsitz nach der Einreise genommen werden soll. In Hamburg ist das Sachgebiet für Einreiseangelegenheiten zuständig.
Das Prüfungsverfahren erfolgt durch das Sachgebiet für Einreiseangelegenheiten mit grundsätzlicher Beteiligung von Fachbehörden und Institutionen, in deren Kompetenz die beabsichtigte Tätigkeit fällt, wie beispielsweise die Handelskammer, Handwerkskammer oder andere Berufsverbände. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Hamburger Handelskammer:
www.hk24.de.
Damit das Prüfungsverfahren vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit abgeschlossen werden kann, sollte der Einreiseantrag im Interesse der Mitwirkenden rechtzeitig durch den ausländischen Staatsangehörigen bei der deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.
Erfahrungsgemäß ist im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit einer durchschnitt-lichen Bearbeitungszeit von etwa
2-3 Monaten zu rechnen.
Bei Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, muss überdies in der Regel eine ausreichende Alterssicherung vorliegen.
Nach abschließender Prüfung übermittelt das Sachgebiet für Einreiseangelegenheiten seine Stellungnahme an die Auslandsvertretung, die über die Erteilung des Visums entscheidet.
Hinweise bei Führungskräften, die nicht oder nicht mehrheitlich in Besitz von Gesellschaftsanteilen sind
Bei beabsichtigter Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit als leitende Angestellte bzw. Mitglied eines Organs der juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, ist zu beachten, dass diese Personengruppe in ihrer Funktion sehr stark in die Nähe des Arbeitgebers rückt, weil diese eigenverantwortlich wesentliche unternehmerische Tätig-keiten durchführen: beispielsweise persönliche Befugnis zu Personalentscheidungen der vorgenannten Ebene.
Entsprechende Führungskräfte (u.a. angestellte Geschäftsführer und Prokuristen), die ins Handelsregister eingetragen sind, sind hierbei nicht als selbstständige Erwerbstätige zu werten und unterliegen einer abweichenden Rechtsnorm.
Allgemeine Hinweise:
Nach der Einreise sind für alle weiteren aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B. die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Ausländerdienststellen der Bezirksverwaltung zuständig.
Bei besonderen Personengruppen besteht die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel im
Hamburg‐Welcome‐Center zu beantragen (
www.welcome‐center.hamburg.de).