Unverbindliche politische Absprache
(...) "Die politische und rechtliche Einordnung der Absprache von Trump und von der Leyen setzt zunächst Klarheit darüber voraus, was am 27. Juli 2025 überhaupt geschah: wurde eine rechtsverbindliche (völkerrechtliche) Übereinkunft zwischen den USA und der EU getroffen oder handelt es sich um eine rein politische, unverbindliche Absprache? Bewertungsmaßstab hierfür ist das Völkerrecht, und zwar konkret das Völkergewohnheitsrecht, da weder die EU noch die USA das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ratifiziert haben. Hiernach können völkerrechtliche Verträge zwar auch formfrei, also mündlich abgeschlossen werden – ein Text der Übereinkunft vom 27. Juli 2025 liegt, soweit ersichtlich, bis heute nicht vor –, allerdings bedarf es einer Einigung in allen wesentlichen Vertragsinhalten versehen mit einem Rechtsbindungswillen.
Wie die zeitversetzt veröffentlichte Zusammenfassung der EU bzw. der fact sheet der USA zeigen, wird die Einigung von Trump und von der Leyen inhaltlich zum Teil sehr unterschiedlich gesehen. Das Handelsblatt fasst dies in der Ausgabe vom 30. Juli 2025 wie folgt zusammen: "Trotz verkündeter Einigung bleiben wichtige Eckpunkte der Vereinbarung zwischen der EU und den USA umstritten". Überdies hat zumindest die EU in ihren am 29. Juli 2025 veröffentlichten Erläuterungen zum Handelsübereinkommen mit den USA explizit hervorgehoben, dass "[d]ie politische Einigung vom 27. Juli 2025 nicht rechtsverbindlich [ist]". Damit fehlt es sowohl an einem inhaltlichen Konsens als auch am notwendigen Rechtsbindungswillen, um von einem völkerrechtlichen Vertrag sprechen zu können. Überdies ist anzumerken, dass nach EU-Recht die Kommissionspräsidentin ohnehin ohne Beschluss des Ministerrates und ohne Zustimmung des EU-Parlaments kein Handelsabkommen abschließen könnte (Art. 207 Abs. 3 i.V.m. Art. 218 AEUV)." (...)
aus: https://www.lto.de/recht/hintergruen...einordnung-wto