AW: Tag der Freiheit in Berlin!
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Finch
Ne. Ist eine Falschmeldung. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Urheber dieser Meldung das „Verfassungsgericht“, womit aller Wahrscheinlichkeit nach das Bundesverfassungsgericht gemeint sein wird, als legitime Instanz anerkennen. Erfrischendes Bekenntnis zum System, wenn auch indirekt.
Hat irgend jemand behauptet, dass das System an sich nicht anerkannt wird? Es geht um diejenigen, die es mißbrauchen und behaupten rechtsstaatlich zu handeln.
Woher stammen Deine Erkenntnisse, es handelte sich um eine Falschmeldung? Von Geisel persönlich?
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Leibniz
Existieren noch andere Quellen?
Andere Quellen habe ich nicht, und solch eine schnelle Entscheidung von einem wahrscheinlich nicht zuständigen Verfassungsgericht kann ich mir auch nicht vorstellen, aber die Systemmedien berichten nicht mehr von einer polizeilich verfügten Auflösung der Demo, sondern nur noch von einem Einsatz vor der russischen Botschaft.
https://www.tagesspiegel.de/
Abwarten, und Tee trinken!
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Finch
Es liegt eine konkrete Gefahr vor, weil gegen die erlassenen Auflagen verstoßen wurde.
Wenn überhaupt bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Auflösung, nicht aber daran, dass eine konkrete Gefahr bestand.
Welche konkrete Gefahr?
AW: Tag der Freiheit in Berlin!
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Stanley_Beamish
Andere Quellen habe ich nicht, und solch eine schnelle Entscheidung von einem wahrscheinlich nicht zuständigen Verfassungsgericht kann ich mir auch nicht vorstellen, aber die Systemmedien berichten nicht mehr von einer polizeilich verfügten Auflösung der Demo, sondern nur noch von einem Einsatz vor der russischen Botschaft.
https://www.tagesspiegel.de/
Abwarten, und Tee trinken!
Tee ist schlecht, denke an Nawalny.
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Politikqualle
.. welche Gefahr liegt denn vor ? .. die einzige Gefahr und es ist die größte Gefahr , heißt Virus-Merkel ..
Der Verstoß gegen die Auflagen. Der polizeirechtliche Gefahrenbegriff ist weiter, als der des herkömmlichen Sprachgebrauchs. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Auflösung spielt sich auf Rechtsfolgen-Ebene ab: war bzw ist die Auflösung verhältnismäßig? - ist die entscheidende Frage.
AW: Tag der Freiheit in Berlin!
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Widder58
Welche konkrete Gefahr?
Von solchen Leuten wie du es bist.
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Politikqualle
Wer sich verbal wie eine Drecksau benimmt muss sich nicht wundern, wenn Dreck zurückgeschleudert wird.
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Stanley_Beamish
Andere Quellen habe ich nicht, und solch eine schnelle Entscheidung von einem wahrscheinlich nicht zuständigen Verfassungsgericht kann ich mir auch nicht vorstellen, aber die Systemmedien berichten nicht mehr von einer polizeilich verfügten Auflösung der Demo, sondern nur noch von einem Einsatz vor der russischen Botschaft.
https://www.tagesspiegel.de/
Abwarten, und Tee trinken!
Meines Wissens befaßt sich das Berliner Verwaltungsgericht mit der Sache. Aber verifiziert ist das auch nicht.
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Finch
Es liegt eine konkrete Gefahr vor, weil gegen die erlassenen Auflagen verstoßen wurde.
Wenn überhaupt bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Auflösung, nicht aber daran, dass eine konkrete Gefahr bestand.
Es gibt keine konkrete Gefahr, auch wenn die Gehirnwäscher euch Naiven das weismachen wollen. Anderenfalls wären die Infektionszahlen aufgrund des ähnlichen Ereignisses am 1. August in die Höhe geschnellt.
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Finch
Der Verstoß gegen die Auflagen. Der polizeirechtliche Gefahrenbegriff ist weiter, als der des herkömmlichen Sprachgebrauchs. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Auflösung spielt sich auf Rechtsfolgen-Ebene ab: war bzw ist die Auflösung verhältnismäßig? - ist die entscheidende Frage.
Bist du eigentlich noch ganz dicht?
Auch die Polizei kann nicht einfach willkürlich Gefahren definieren.
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Widder58
Welche konkrete Gefahr?
Hab ich doch geschrieben: der Verstoß gegen die Auflagen und die Corona-Verordnung stellt eine polizeirechtliche Gefahr dar. Die Frage, die sich stellt ist die, ob die Auflösung verhältnismäßig war oder nicht. Rechtswidrig könnte die Auflösung wegen fehlerhaften Ermessens sein. Denn trotz des Vorliegens einer konkreten Gefahr könnte die Auflösung unverhältnismäßig gewesen sein. Dass eine konkrete Gefahr im Sinne des Versammlungsrechts vorlag, ist dagegen unstrittig.