Da kann ich mir nur an den Kopf fassen, wie kann man allen Ernstes von einem Rechtsstaat reden wenn Staatsanwälte weisungsgebunden sind und Richter ebenfalls von der Politik ernannt werden.
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Elsässer winselt und distanziert sich beim Prozess, prahlt damit Neger bei sich aufgenommen zu haben.
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Wieso nicht? Dem Eilantrag wurde doch stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Fragen zu klären.
Frage 1:
Ist eine GmbH ein Verein im Sinne des Vereinsbegriffes in § 2 Vereinsgesetz oder nicht?
Beantwortet das Gericht diese Frage mit "Nein", ist das Verbot so oder so vom Tisch. Dann stellt sich die 2.Frage nicht.Zitat:
§ 2 Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1.politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.
Auch wenn bei einfacher Lesart eine GmbH unter diese Definition fallen würde, wäre dies meines Erachtens nicht im Sinne des Gesetzgebers. Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Es stehen in erster Linie das Kapital selber und der Gewinnerzielungsgedanke im Raum.
Nimmt man § 1 GmbHG und auch § 13 GmbHG hinzu, ist es von Natur aus nicht möglich, mit einer GmbH die Zwecke nach § 3 VereinsG zu verfolgen.