„Heute jedoch, im modernen Völkerrecht, zählt auch das Grundstück der diplomatischen Mission zum Staatsgebiet des Empfangsstaates.“
Das Botschaftsgelände ist nunmehr nur durch das völkerrechtliche Prinzip der Unverletzlichkeit der Mission (insbesondere gemäß Art. 22 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen – WÜD, gleichfalls durch
Völkergewohnheitsrecht) vor Zugriffen des Empfangsstaates geschützt.
http://irwish.de/PDF/Dienste+Kriege/...echt.pdf#page7
Ich frage jemanden, der es wissen muss ! Und ich gucke nochmal in Ruhe nach.
Auf die Informationen der Welt, kann man mal wieder, wie so oft, nichts geben.
Ich habe das bislang genauso wie Amendment gesehen.