Das ist länger her. Und irgend wer andere hatte auch noch einen Lenin Statute da stehen.
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Es kommt nach dem geltenden Waffenrecht auf die Gefaehrdungsstufe der betroffenen Personen an. Personen die
nachweisen das sie * beduerftige Gefaehrdete sind kann die Erlaubnis zum Fuehren von Schusswaffen erteilt werden.
Zitat:
Wer darf welche Waffen haben?
...
* Wer wird als bedürftige gefährdete Person gemäß § 19 WaffG behandelt?
Für ein Bedürfnis aufgrund einer besonderen Gefährdung der Person müssen im Einzelfall bereits realisierte gefährliche Umstände glaubhaft gemacht werden, eine reine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. So kann nach der Rechtsprechung auch bei Geldtransportern sowie Transportern von anderen vermeintlich begehrenswerten Waren wie Waffen, Munition oder Rauschmittel ein Bedürfnis verneint werden, wenn in den letzten Jahren sich keinerlei Verbrechen im Sinne eines Überfalles oder Ähnliches ereignet haben.
Geeignet für den Fall der Verteidigung sind in der Regel nur großkalibrige Waffen, sofern der Angegriffene das 25. Lebensjahr abgeschlossen hat.
Grundsätzlich gilt, dass die betreffende Person glaubhaft machten muss, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Körper und Leben gefährdet ist und der Erwerb von Schusswaffe und Munition daher geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
Diese Gefährdungslage muss auch außerhalb der eigenen Privaträume bestehen. Durch die Würdigung der einzelnen individuellen Umstände wird ermittelt, ob im Einzelfall nach einem objektiven Maßstab die Person gefährdeter ist als der Durchschnitt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Person einem grundsätzlich gefährdeten Personenkreise angehört und in der Person liegende Gefährdungsmomente hinzutreten.
Nicht erforderlich ist es jedoch, dass die vermeintlich gefährdete Person bereits angegriffen wurde oder dass ein Angriff besonders wahrscheinlich ist.
Liegen die oben aufgezeigten Bedingungen bei einem Antragsteller vor, so ist weiterhin festzustellen, ob eine Waffe im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist. So kann im Einzelfall möglicherweise etwa durch die Installierung von Alarmanlagen oder Einstellung entsprechenden Wachpersonals der Gefahr schon ebenbürtig und in zumutbarer Weise begegnet werden. In einem nächsten Schritte wäre dann das mildere Mittel einer Schreckschusswaffe zu prüfen.
In der Praxis wird indes eine solche Gefährdungsgenehmigung in der Regel nicht erteilt, stattdessen wird auf die oben genannten Alternativmaßnahmen verwiesen. Dies ist jedoch bedenklich und zuweilen wenig effektiv, wenn etwa der außerhalb der Ortschaft lebende Bauer zur Einbruchsbekämpfung auf Alarmanlagen verwiesen wird, wenn keine Polizeiwache in der Nähe ist, sodass im Notfall ohnehin nicht mit einem rechtzeitigen Eintreffen der Polizei zu rechnen wäre.
Versagt werden Waffen auch Antragstellern, die permanent potentiellen Überraschungsangriffen ausgesetzt sind, sie zum Beispiel Taxifahrer. Der Gedanke dahinter ist, dass im Falle eines Überfalls der Täter derart gezielt, unerwartet und schnell agieren wird, dass eine Verteidigung mit der Waffe durch den Taxifahrer nicht mehr möglich sein wird. Ferner kann die Verteidigungsfähigkeit des Antragstellers auch alters- oder anlagenbedingt reduziert sein, sodass schon aus diesem Grunde die Geeignetheit bzgl. der Waffenverteidigung verneint wird. Auch eine Sportschützenerlaubnis schließt eine derartige Feststellung nicht aus, da Sportschützen keinen Lehrgang im Verteidigungsschießen absolvieren.
Insbesondere Personen, die wegen ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben mit Angriffen zu rechnen haben, kann ein Bedürfnis zugesprochen werden, wenn in der Einzelfallbetrachtung eine Erforderlichkeit festgestellt werden kann. Dies geschieht oft anhand von entsprechenden Gefährdungsanalysen der örtlichen Polizeidienststelle.
In aller Regel ist das Bedürfnis jedoch auf eine Waffe zu begrenzen, wenn bereits eine Schusswaffe im Besitz der gefährdeten Person ist, werden weitere Waffen nicht gestattet. Das Bedürfnis kann auch auf bestimmte Tätigkeiten oder Örtlichkeiten beschränkt werden. Gefährdeten Personen wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe durch die „grüne“ Waffenbesitzkarte, zum Führen einer Schusswaffe durch den Waffenschein erteilt.
Möchten gefährdete Personen ihre Waffe außerhalb Deutschlands etwa im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsmann, Ingenieur oder Entwicklungshelfer bei sich führen, so ist eine Stellungnahme der im Ausland ansässigen deutschen Auslandsvertretung oder der in Deutschland befindlichen Vertretung des in Rede stehenden Auslands einzuholen. Im Einzelfall können auch andere Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Gefährdungslage im Ausland beigebracht werden.
Was gilt für Staatsgäste und andere Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten?
Bei Staatsgästen oder anderen Personen des öffentlichen Lebens bzw. deren Begleitung ist eine waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne des § 10 WaffG nicht erforderlich, sofern das Bundesverwaltungsamt oder die zuständige Waffenbehörde hierüber eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat. Auch die Vorschriften über Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition gemäß §§ 29 bis 33 WaffG wird auf diese Personen nicht angewendet.
Die Einordnung als Person des öffentlichen Lebens richtet sich nach dem Grad der Prominenz oder der beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung. Bei Personen aus besonders gefährdeten Staaten wie zum Beispiel Israel reicht auch eine entsprechende Bescheinigung des betreffenden Staates um eine Waffe zu erlauben.
Auch zwischenstaatliche Gepflogenheiten spielen bei der Erteilung eine Rolle. Nach dem Besuch ist dafür zu sorgen, dass die Waffe oder Munition aus Deutschland verbracht oder einem Berechtigten überlassen wird. Im Eilfall entscheidet hierüber die Waffenbehörde, die hierüber unverzüglich das Bundesverwaltungsamt informiert.
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https://www.die-jagdrechtskanzlei.de...%20nicht%20aus.
Sag ich doch... Herr Schwab ist offenbar ein Leninist... ( Kommunist )
https://www.youtube.com/watch?v=EeXjEQW03uY&t=1s
Lenins`s Agenda ist: NO BORDER; NO NATIONS! Keine Grenzen, Keine (national ) Staaten... und wie lautet DER SLOGAN DER GRÜNEN Neo-Soziaölisten?
"No border, no nations, no deportations...."
Also: KEIN MENSCH IST ILLEGAL... das heißt: Alle rein nach Deutschland. Wieviele darf es denn sein? 500 Millionen? Wie Irre muss man eigentlich sein um eine unkontrolierten zuzug von Migraten zu fordern?
Ich weiß schon was los ist... Der Bürger ( Leistungsträger ) wird immer mehr vom Staat gegängelt ( Der Staat kontrolliert die Gedanken ) und er muss wie ein Sklave massive Abgaben und Steuern zahlen, damit der immer größer werdende Staatsapparat finanziert werden kann.
Um die eigenen Leute immer besser auf Kurs halten zu können werden seit über 30 Jahren immer mehr Babys, Kinder und Jugendliche von ihren Leiblichen Eltern "gerettet".... wir sind bei aktuell
250/300 bis 500 Babys, Kinder und Jugendliche
PRO TAG!
Warum?
Nun, so ein "gerettetes" Kind bringt denen, die es dann "versorgen" nicht nur sehr, sehr viel Steuergelder ein, sondern die banken geben z.B Pflegeeltern dann Kredite zum Kaufen oder bauen von Häusern. Und nun darfst du raten, wer diese "geretteten" Kinder bekommt... aber auch all die anderen dürfen mit raten.
https://beobachternews.de/2018/10/31...lmeer-stoppen/
* stellen von mir gefettet und markiert / rot und schwarzZitat:
„Im Mittelmeer und an den europäischen Außengrenzen werden die Werte Europas zu Grabe getragen“, sagte eine Studentin, die sich für Geflüchte und die zivile Seenotrettung auf dem Mittelmeer engagiert. Mit Sprechchören wie „Kein Mensch ist illegal, Bleiberecht überall“, „Say it loud, say it clear, Refugees are welcome here“, „Hoch die Internationale Solidarität“ und „No borders, no nation, stop deportation“ zog der Protestzug vom Hauptbahnhof über die Ostbahnstraße durch die Innenstadt.
Das sind beinharte Kommunisten vor allem Leninisten....
https://politikforen-hpf.net/attachm...id=74266&stc=1
Das wäre die Waffe die Ich den blöden Politspacken zuteilen würde