JEDERMANN – FESTNAHME, § 127 STPO
Was ist erlaubt?
Die meisten Leute denken, dass nur die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden das
Recht zur Festnahme haben. Grundsätzlich ist dies richtig, denn das Recht auf Freiheitsberaubung ist Ausfluss des
staatlichen Gewaltmonopols. Der Staat soll die Verfolgung und Ahndung von Straftaten übernehmen. Es gibt aber eine
Ausnahme.
Das sogenannte
Jedermann – Festnahmerecht berechtigt auch
Privatpersonen andere festzunehmen. Dies dient der Effektivität der Strafverfolgung, da auch die Polizei und Staatsanwaltschaft
nicht immer und
überall sein kann.
Wann gilt das Jedermann – Festnahmerecht?
Gemäß
§ 127 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozessordnung (StPO) ist
jedermann befugt, eine
Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Person auf
frischer Tat betroffen oder
verfolgt wird, der
Flucht verdächtig ist oder ihre
Identität nicht sofort festzustellen ist.
Für die Annahme eines Festnahmerechts ist maßgeblich, das eine
„Tat“ vorliegt. Fraglich ist dabei, ob eine Tat tatsächlich vorliegen muss oder ob ein
Tatverdacht ausreicht. Der
BGH lässt einen
Tatverdacht genügen. Dafür müssen
starke Verdachtsmomente vorliegen. Dies wird damit begründet, dass die Bürger zur Zivilcourage
motiviert und
nicht durch das Unwissen, ob eine Tat tatsächlich vorliegt,
zurückgehalten werden sollen.
Was deckt das Festnahmerecht?
Zunächst einmal deckt das
Festnahmerecht das Recht einen Tatverdächtigen unter
Beachtung der
Verhältnismäßigkeit festzuhalten. Da der
Tatverdächtige sich meist
zu wehren versucht, sind auch
leichte Körperverletzungen und
Sachbeschädigungen von dem Recht
gedeckt.
Eine wilde Verfolgungsjagd ist allerdings
nicht erlaubt. Denn die Straßenverkehrsordnung dient dem Allgemeininteresse und Beeinträchtigungen sind
nicht durch § 127 StPO zu rechtfertigen.
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