@cj du bist einfach nicht zu toppen, deine klare direkte Art den Finger auf die Wunde zu legen, wo es wirklich weh tut ist hier einmalig
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Chronos, wo schädige ich das Ansehen der AfD? Es ist ihre eigene Entscheidung, mit was sie Wahlkampf betreibt oder nicht. Es ist deine Entscheidung ob du eine Rechtsauffassung für richtig hälst oder nicht. Es änder aber nichts daran, wer für die rechtsverbindliche Feststellung bestimmter Sachverhalte zuständig ist und auch nichts daran, wer eine solche Feststellung veranlassen kann.
Das ist ein einfaches Bundesgesetz.
Hier geht es um eine verfassungsrechtliche Einordnung.
Gutachten: Merkels Politik fortdauernder Rechtsbruch
http://www.theeuropean.de/wolfram-we...undeskanzlerinZitat:
Der Verfassungsrechtler Udo di Fabio kommt nach juristischer Prüfung der aktuellen Migrationskrise zu einem erschütternden Befund: Die Bundesregierung bricht mit ihrer Weigerung, die Landesgrenzen umfassend zu kontrollieren, eindeutig Verfassungsrecht. In dem Gutachten heißt es: „Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (…) verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist“.
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Nach Art.20 Abs.3 GG ist die Regierung logischerweise an die Verfassung gebunden.
Zwar existiert für den Diebstahl eines Kaugummis ein Straftatbestand, offensichtlich aber keiner für Verfassungsbrüche der Regierung.
Sonst wäre die ganze Bande längst im Gefängnis.
§ 68
Haftung für Lebensunterhalt
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(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. 3Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. 4Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 3Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
dem geht voraus !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! einfach deinen Scheiss § 23 lesen
Schlummfix ein Rechtsgutachten ist die begründete Meinung eines Sachverständigen, jedoch keine rechtsverbindlich Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens von Rechtswidrigkeit. Das dumme ist nur, wenn der liebe Seehofer bzw. die bayrische Landesregierung als Vertretung des Landes Bayern oder ein anderes Bundesland kein Organstreitverfahren anstrengen, an deren Ende die rechtsverbindliche richterliche Feststellung der Vorwürfe steht, bleibt es nur eine Rechtsmeinung.
Dr. Mittendrin, versuchst du jetzt zu manipulieren:
Ich lese, du versuchst zu manipulieren.Zitat:
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
Ich würde das grundsätzlich mal niedriger hängen. Wir leben zwar im Zeitalter der Schneeflöckchen, die dauernd durch "Mikroaggressionen" getriggert werden und bei der kleinsten Kleinigkeit das Pienzen anfangen. Ich will den Arppe nicht verteidigen, der Mann ist schlicht dumm. Aber im Prinzip hat er hier nur Stammtischniveau geliefert. Was glaubst du eigentlich, wie und mit welchem Vokabular hierzulande tagtäglich in den Kneipen, in den Kantinen so richtig vom Leder gezogen wird? Draußen im Land reden die Leut', wie ihnen der Schnabel gewachsen ist und nicht in diese Politkastraten-Jargon, dessen sich mittlerweile fast alle befleißigen.
Alle, bis auf die AfD - und die linksradikalen Truppen um Autonome und Antifa. Was allein in der "Indymedia"-Kloake an Haß und Gewaltverherrlichung zu finden war, hat jedes zivilisierte Maß gesprengt. Und? Regt sich darüber jemand auf? Im Gegenteil, das übliche Gesindel von Jusos, Grünen und Linkspartei kann sich gar schnell genug beeilen, diesem kriminellen Straftäterportal nach seinem Verbot seine "Solidarität" zu versichern.
Mich stört nicht, daß der Arppe im Bierverschiß gelandet ist. Mich stören die Doppelstandards und die Verlogenheit bei dieser Debatte.