§ 192a
STGB - Verhetzende Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die
Menschenwürde anderer dadurch
anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung
bestimmte Gruppe oder
einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkung:
(Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021 (BGBl. I S. 4250), in Kraft getreten am 22.09.2021 Gesetzesbegründung verfügbar)
[Links nur für registrierte Nutzer]