§ 17. Anwendung von Schußwaffen. (1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn ändere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen der Zweck nicht erreicht wird.
(2) Die Anwendung von Schußwaffen ist gerechtfertigt:
a) um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein
- Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte
- Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik
- Verbrechen gegen die Persönlichkeit
- Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung oder
- anderes Verbrechen, das insbesondere unter Anwendung von Schußwaffen oder Sprengmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt
b) zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Personen
- die eines Verbrechens dringend verdächtig sind oder wegen eines Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurden
- die eines Vergehens dringend verdächtig sind, wegen eines Vergehens festgenommen, verhaftet oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und wenn Anhaltspunkte vorliegen, daß von Schußwaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht oder in anderer Weise die Flucht mittels Gewalt oder tätlichen Angriffs gegen die mit der Durchführung der Festnahme, Verhaftung, Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten durchgeführt wird oder daß die Flucht gemeinschaftlich begangen wird
- die zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt und in die strenge oder allgemeine Vollzugsart eingewiesen wurden
c) gegen Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens Festgenommene, Verhaftete oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug Verurteilte mit Gewalt zu befreien versuchen oder dabei behilflich sind.
(3) Die Anwendung von Schußwaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
(4) Bei der Anwendung von Schußwaffen ist das Leben der Person nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen, sofern es die Durchsetzung der polizeilichen Maßnahme zuläßt.
(5) Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, ist unzulässig. Das gleiche gilt, wenn unbeteiligte Personen gefährdet werden können. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
(6) Die Anwendung von Schußwaffen regelt sich im einzelnen nach der vom Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zu erlassenden Schußwaffengebrauchsbestimmung,