Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
Da hier mehrere User ihre Verständnisschwierigkeiten deutlich gemacht haben, wiederhole ich hier noch einmal den Befangenheitsgrund:
Da der jeweilige Richter den Gutachter nach seinem Ermessen (§ 73 Abs. 1 StPO) bestimmt, wird dieser nur Gutachter auswählen, die sich in der Vergangenheit nicht quer gestellt haben. Insofern müsste ein Gutachter damit rechnen, nicht wieder beauftragt zu werden, falls er nicht im Sinne der – vielleicht erst noch zu erstellenden - Anklageschrift „begutachtet“.
Eine Widerlegung seines Gutachtens braucht er nicht zu befürchten, da ein Gegengutachter ja aus Kostengründen auch ortsansässig wäre und damit der gleichen Befangenheit unterläge.
Lese- oder Gedächtnisschwäche? Nochmal widerlege ich diesen Schwachsinn nicht