(...) Wer aber gilt denn nun eigentlich als Ausländerverein?
Unabhängig davon, wie sich ein Verein selber wahrnimmt oder definiert, ob die Mitglieder ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland besitzen und sich selber
nicht als Ausländer oder Ausländerin wahrnehmen, sind rechtlich gesehen alle Vereine, deren Vorstand oder deren Mitglieder sämtlich oder überwiegend Ausländer
oder Ausänderinnen sind, Ausländervereine, ganz unabhängig davon, welche Ziele
und Zwecke die Vereine haben (§ 14 Vereinsgesetz, Abs. 1). Der Begriff Ausländer
bezieht sich in diesem Fall auf die Staatsbürgerschaft. Als Ausländer gelten Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 2 (1) AufenthG).
Vereine, deren Mitglieder oder Vorstand Ausländer und Ausländerinnen eines Mitgliedsstaates der EU sind, gelten dagegen jedoch nicht als Ausländervereine.
Was genau der Begriff "überwiegend" in den Gesetzestexten bedeutet, wird dort
nicht konkretisiert, es ist aber davon auszugehen, dass damit mindestens 50 % der
Personen gemeint sind. Um nicht als Ausländerverein zu gelten, müsste ein Verein
also nachweisen, dass die Mehrheit der Mitglieder und des Vorstands keine Ausländer und Ausländerinnen sind. Es genügt nicht, dass beispielsweise der Vorstand
mehrheitlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Das bedeutet für die Praxis der Vereine, dass es nicht nur darauf ankommt, welche
Staatsangehörigkeit die Mitglieder des Vorstands haben, sondern auch, welche
Staatsangehörigkeiten alle Mitglieder der Vereine haben. Beispielsweise würde auch
ein konfessioneller Verein von Katholikinnen und Katholiken, die die brasilianische
Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland rechtlich gesehen nicht als konfessioneller Verein, sondern als Ausländerverein gelten.
Was bedeutet das für den Alltag?
Ist es nicht für das Vereinsleben und die Praxis egal, welche rechtliche Bezeichnung
ein Verein besitzt? Nein, denn für den Alltag der MSO ergeben sich einige Konsequenzen, die zumindest zeitlich aufwändig sind.
Laut § 19 - 21 der „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz“) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S.
3390) müssen Ausländervereine den örtlichen Behörden Auskunft über ihre Tätigkeit
sowie über alle Änderungen der Satzung, der Vorstandsmitglieder (incl. der jeweiligen Anschriften) geben. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen
Änderung geschehen, wie sie sich beispielsweise aufgrund von Vorstandsneuwahlen
ergibt. Örtliche Behörden sind in der Regel die Ausländerbehörden bzw. die Amtsgerichte. Sie geben die Daten dann gemäß § 22 an das Bundesverwaltungsamt weiter.
Dort wird eine Liste, das Zentralregister der Ausländervereine, geführt.
Außerdem gilt gemäß § 20:
„(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben
1. über ihre Tätigkeit;
2. wenn sie sich politisch betätigen,
a) über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
b) über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.“
Ein Verein, der nicht mehr als Ausländerverein geführt werden möchte, müsste also
nachweisen, dass seine Mitglieder oder Vorstände mehrheitlich deutsche Staatsangehörige sind. (...)