Netter Versuch. Klingt schlau. Damit kann man BILD-Leser sicher beeindrucken.Wie kann eine völkerrechtlich legitime Staatsmacht auf ihrem eigenen Territorium einen Angriffskrieg führen, wenn es keinen völkerrechtlich legitimen Gegner innerhalb des eigenen Territoriums gibt?
Die pro-russischen Milizen im Donbass wären völkerrechtlich so zu betrachten, als wenn hierzulande sich die Rote Armee Fraktion 1977 z.B. das Saarland unter den Nagel gerissen hätte und die legitime deutsche Staatsmacht sowohl mit Polizeikräften als auch mit der Bundeswehr (ja, es gibt sogar eine normative Regelung für den Einsatz der Bundeswehr im Innern!) darauf reagieren würde.
"... Der zweite Fall betrifft die Verwendung der Bundeswehr im Inneren, wenn kein Verteidigungs- oder Spannungsfall vorliegt. Hier gilt nach Art. 87a Abs. 2 GG ein strenger Verfassungsvorbehalt, nach dem die Streitkräfte außerhalb der Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, soweitdas Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Innerhalb dieses Falles sind wiederum drei Unterfällezu unterscheiden. Dazu gehören: Erstens, die Verwendung der Bundeswehr unterhalb der Einsatzschwelle als Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG), zweitens, der Einsatz oberhalb der Einsatzschwelle zur militärischen Bekämpfung nichtstaatlicher Gegner der freiheitlichen Ordnung(Art. 87a Abs. 4 GG) ..." (...)
Die Ukraine verhält sich völlig rechtskonform, wenn sie im Innern militärische Gewalt zur Bekämpfung nicht staatlicher Gegner anwendet.
Ganz offiziell sind diese pro-russischen Milizen nichts Anderes als Terroristen!
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