[B]" Bei der
Sittenwidrigkeit im engen Sinne kommt es auf das
Anstandsgefuehl
des deutschen Volkes und nicht auf das Gefuehl der Voelkergemeinschaft an. "
Eine
Sittenwidrigkeit im weiteren Sinne lag nach der Rechtsprechung des RG nur bei einer
Verletzung des deutschen Allgemeininteresses vor. Nicht erforderlich war, daß dieses
Allgemeininteresse durch deutsches Recht geschuetzt war. Verstiess eine Handlung gegen
dieses Allgemeininteresse, war es
ipso facto sittenwidrig. Eine besondere Pruefung,
ob der Verstoss gegen das
Allgemeininteresse in concreto als verwerflich anzusehen ist,
war also nicht mehr erforderlich. Sittenwidrig war der Verstoss gegen jedes und nicht nur
gegen ein bestimmtes Allgemeininteresse. "
Quelle: PDF Dossier
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