bin mal gespannt ob die Juristen, die in der AfD ja zahlreich vertreten sind, da etwas zu Recht hinbekommen,
hier gabs einen ähnlichen Fall:
[Links nur für registrierte Nutzer]Üble Nachrede in der Öffentlichkeit
Einschlägig könnte dann sogar die Qualifikation aus § 186 Var. 2 StGB sein, weil die üble Nachrede öffentlich begangen wurde. Öffentlich meint hier, dass die Behauptung von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Bei einer Behauptung in der Presse ist dies gegeben. Demnach wird die Tat sogar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.



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