Ich kann natürlich nicht beurteilen, was Frau Petry weiß. Sicher ist allerdings, dass Du hier irrst.
Da wir beide nicht wissen, in welcher Tiefe Frau Petry über die Rechtslage informiert ist, sollten wir keinesfalls versuchen, ihre Motivation zu beurteilen. Dazu fehlen uns allzu viele Informationen.§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.
(2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind.
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Umso wichtiger ist es, die Ruhe zu bewahren und sich nicht von der allgemeinen Hysterie anstecken zu lassen.







