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Thema: Sammelstrang: Flüchtlinge/ Asylbewerber

  1. #60941
    Mitglied Benutzerbild von Silvester2013
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    [QUOTE=skydive;8327540]Dann zeige auf, wo sie nicht eindeutig ist.

    18.6 Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in anderen Fällen

    Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird in unterschiedlichen Fällen erteilt: Auf die Möglichkeit einer Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete sind wir bereits ausführlich eingegangen. Wenn Sie eine Bleiberechtsregelung in Anspruch genommen haben, lesen Sie dazu bitte Kapitel 6.
    Daneben kommt § 23 Abs. 1 AufenthG hauptsächlich in zwei Fällen zur Anwendung: Bei (Bürger-) Kriegsflüchtlingen und bei Angehörigen von jüdischen Flüchtlingen mit Niederlassungserlaubnis.
    (Bürger-) Kriegsflüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG
    Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.
    Auf der Grundlage dieser Anordnung können dann bestimmte Flüchtlingsgruppen, die sich in einer akuten Kriegs-oder Krisensituation befinden, als Flüchtlinge legal nach Deutschland kommen. Sie fliehen also nicht auf eigene Faust, sondern werden von der Bundesrepublik ausgeflogen und reisen offiziell ein.
    Die Nds. Landesregierung hat am 03.03.2014[Links nur für registrierte Nutzer] (wie bereits am 30.08.2013)[Links nur für registrierte Nutzer] eine Anordnung erlassen, nach der syrische Staatsangehörige, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wennsie in Niedersachsen enge Verwandte mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, die bereit und in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Zur Einreise nach Deutschland erhalten die syrischen Staatsangehörigen dann ein Visum.
    Nach der Anordnung vom 03.03.2014 müssen die Verwandten die Anträge, dass ihr syrischer Familienangehöriger aufgenommen wird, bis spätestens zum 30. 09. 2014 bei der zuständigen Ausländerbehörde in Niedersachsen stellen.
    Welche Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt dieser Flüchtlinge gelten, ergibt sich aus der Anordnung selbst, aus den Hinweisen des Nds. Innenministeriums vom 30.08.2013[Links nur für registrierte Nutzer] sowie aus dessen weitere Anwendungshinweise[Links nur für registrierte Nutzer] vom 03.09.2013[Links nur für registrierte Nutzer].Gibt es für bestimmte Punkte keine speziellen Vorschriften, geltend die allgemeinen Regelungen (siehe unten).
    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
    Nach der Anordnung vom 03.03.2014 und den Hinweisen müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgende Voraussetzungen vorliegen:
    Voraussetzungen bei den Personen, die aufgenommen werden sollen

    • Sie sind syrische Staatsangehörige
    • Sie mussten wegen des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen. Es reicht aus, wenn die Verwandten bei der Antragstellung in Deutschland die Fluchtsituation ihrer Angehörigen glaubhaft machen, da dies bei der Visumserteilung durch die Auslandsvertretungen geprüft wird[Links nur für registrierte Nutzer]
    • Sie halten sich noch in Syrien oder in einem Anrainerstaat auf
    • Sie haben einen in Niedersachsen lebenden Ehepartner/-in oder dort lebende Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Andere Personen, die das Personensorgerecht für minderjährige Kinder haben, können einbezogen werden.
    • Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen, was durch die deutsche Auslandsvertretung geprüft wird.
      Die aufzunehmende Person darf nicht wegen einer Tat, die in Deutschland eine vorsätzliche Straftat darstellt,
    • verurteilt worden sein und es dürfen keine Anhaltspunkte für Verbindungen zu kriminellen Organisationen etc. vorliegen[Links nur für registrierte Nutzer]
    • Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen (§ 5 AufenthG)
    • Wenn kein Reisepass vorgelegt werden kann, aber die Identität anders nachgewiesen ist (z.B. durch
      Geburtsurkunde, Identitätskarte), kann die deutsche Auslandsvertretung einen Reiseausweis für Ausländer
      nach §§ 5, 7 AufenthV ausstellen. [Links nur für registrierte Nutzer] Damit ist die Passpflicht erfüllt.

    Voraussetzungen bei dem aufnehmenden Verwandten in Niedersachsen:

    • Er/sie ist deutscher oder syrischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis
    • Er/sie hält sich mindestens seit 01.01.2013 in Deutschland auf.
    • Abgabe einer Verpflichtungserklärung
      Er/sie muss für jede Person, die einreisen möchte, eine eigene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben werden. Das bedeutet, dass der Verwandte verpflichtet ist, alle Kosten für den Lebensunterhalt der einreisenden Person, den Wohnraum und für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit zu übernehmen.

    Der Verwandte muss nachweisen, dass er/sie ein ausreichendes Einkommen hat, um die Kosten bezahlen zu können (sog. Bonitätsprüfung). Ausreichend ist das Einkommen dann, wenn es über den Pfändungsfreigrenzen[Links nur für registrierte Nutzer] liegt, wobei das Kindergeld nicht berücksichtigt wird.
    Es wird davon ausgegangen, dass die einladenden Verwandten ihre Angehörigen bei sich unterbringen und hierfür ausreichenden Wohnraum haben. Die Ausländerbehörde kann zum Nachweis um die Vorlage eines Mietvertrags oder anderer Unterlagen bitten. Sollen die Angehörigen woanders wohnen, müssen die einladenden Verwandten zusätzlich nachweisen, dass sie die Unterbringungskosten tragen können.[Links nur für registrierte Nutzer]
    Wenn die Bonität bei den Verwandten nicht vorliegt, kann auch die Verpflichtungserklärung einer anderen Person ausreichen.[Links nur für registrierte Nutzer]
    Niedersachsen hat, anders als andere Bundesländer, die Kosten für eine Versorgung im Krankheitsfall bislang nicht aus der Verpflichtungserklärung herausgenommen. Wenn die aufzunehmenden Angehörigen sehr enge Verwandte sind (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis 25 Jahren, die eine Ausbildung machen etc.),[Links nur für registrierte Nutzer] werden sie als Familienversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Bei anderen Verwandten ist es sehr problematisch, einen Krankenversicherungsschutz für sie zu erlangen, sodass die aufnehmenden Verwandten die Krankenbehandlungskosten in vielen Fällen in tatsächlicher Höhe selbst bezahlen müssten.[Links nur für registrierte Nutzer]
    Am 05.06.2014 hat der Innenausschuss des Landtags erklärt, eine gemeinsame Entschließung aller Fraktionen zur Erleichterung der Aufnahme syrischer Verwandter in die Sitzung des Nds. Landtages im Juni 2014 einzubringen. Künftig sollen die Kosten für Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden.
    Liegen diese Voraussetzungen vor, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV an die deutsche Auslandsvertretung, die dann nach der Sicherheitsüberprüfung das Visum erteilt.[Links nur für registrierte Nutzer] Der syrische Angehörige erhält nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.


    usw.

  2. #60942
    Mitglied Benutzerbild von Shahirrim
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    Zitat Zitat von JdG Beitrag anzeigen
    Ich erbitte auf einen guten Umgang. Achte darauf wie Du Dich gegenüber äußerst. Ich bin neu hier und habe 3-4 Beiträge geschrieben und schon willst Du wissen wer und was ich bin. Also sei mal freundlich und kritisiere meine Meinung/Beitrag und nicht mich. Danke!
    Hallo Neuling.

    Leg dir lieber ein dickes Fell zu. Sonst könnte das hier sehr frustrierend für dich werden. Jeder musste damals durch.

  3. #60943
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    Zitat Zitat von JdG Beitrag anzeigen
    Durch Gründung der EU sind Nationalstaaten tabu. Entweder Nationalstaaten (siehe z.B. Polen) oder EU. Beides geht nicht.
    Gut, dann weg mit der EU.

    Zitat Zitat von Shahirrim Beitrag anzeigen
    Hallo Neuling.
    Neuling? Er ist doch schon seit letztem Jahr dabei.

  4. #60944
    Liebe ist Leben !!!
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    Zitat Zitat von Shahirrim Beitrag anzeigen
    Hallo Neuling.

    Leg dir lieber ein dickes Fell zu. Sonst könnte das hier sehr frustrierend für dich werden. Jeder musste damals durch.
    Ich greife Niemanden persönlich an. Erwarte gleiche Behandlung. Bezüglich der Meinung können wird uns demokratisch streiten und Argumente abwiegen. Ich bin ganz entspannt und es muss wirklich etwas Großes geschehen um mich aus dem Gleichgewicht vielleicht zu bringen. Ich bin im Forum um mit euch Argumente und Meinung auszutauschen und nicht etwa euch persönlich fertig zu machen.

  5. #60945
    Mitglied Benutzerbild von Rolf1973
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    Zitat Zitat von JdG Beitrag anzeigen
    Wer Waffen verweigert muss ihm entsprochen werden, denn das grundgesetz gilt auch für diese Zuwanderergruppen.
    ??? Forensprache ist Deutsch. Man sollte diese Sprache schon halbwegs beherrschen, wenn man hier mitreden möchte.
    “What exactly is your ‘fair share’ of what someone else has worked for?”
    Thomas Sowell

  6. #60946
    Mitglied Benutzerbild von Shahirrim
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    Zitat Zitat von JdG Beitrag anzeigen
    Ich greife Niemanden persönlich an. Erwarte gleiche Behandlung. Bezüglich der Meinung können wird uns demokratisch streiten und Argumente abwiegen. Ich bin ganz entspannt und es muss wirklich etwas Großes geschehen um mich aus dem Gleichgewicht vielleicht zu bringen. Ich bin im Forum um mit euch Argumente und Meinung auszutauschen und nicht etwa euch persönlich fertig zu machen.
    Tja, hier herrscht aber nun mal ein rauer Ton.

    Und der wird sich nicht wegdemokratisieren lassen und das ist auch gut so.

    Ich wollte dich nur vorwarnen.

  7. #60947
    Liebe ist Leben !!!
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    [QUOTE=Silvester2013;8327588]
    Zitat Zitat von skydive Beitrag anzeigen
    Dann zeige auf, wo sie nicht eindeutig ist.

    18.6 Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in anderen Fällen

    Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird in unterschiedlichen Fällen erteilt: Auf die Möglichkeit einer Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete sind wir bereits ausführlich eingegangen. Wenn Sie eine Bleiberechtsregelung in Anspruch genommen haben, lesen Sie dazu bitte Kapitel 6.
    Daneben kommt § 23 Abs. 1 AufenthG hauptsächlich in zwei Fällen zur Anwendung: Bei (Bürger-) Kriegsflüchtlingen und bei Angehörigen von jüdischen Flüchtlingen mit Niederlassungserlaubnis.
    (Bürger-) Kriegsflüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG
    Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.
    Auf der Grundlage dieser Anordnung können dann bestimmte Flüchtlingsgruppen, die sich in einer akuten Kriegs-oder Krisensituation befinden, als Flüchtlinge legal nach Deutschland kommen. Sie fliehen also nicht auf eigene Faust, sondern werden von der Bundesrepublik ausgeflogen und reisen offiziell ein.
    Die Nds. Landesregierung hat am 03.03.2014[Links nur für registrierte Nutzer] (wie bereits am 30.08.2013)[Links nur für registrierte Nutzer] eine Anordnung erlassen, nach der syrische Staatsangehörige, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wennsie in Niedersachsen enge Verwandte mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, die bereit und in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Zur Einreise nach Deutschland erhalten die syrischen Staatsangehörigen dann ein Visum.
    Nach der Anordnung vom 03.03.2014 müssen die Verwandten die Anträge, dass ihr syrischer Familienangehöriger aufgenommen wird, bis spätestens zum 30. 09. 2014 bei der zuständigen Ausländerbehörde in Niedersachsen stellen.
    Welche Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt dieser Flüchtlinge gelten, ergibt sich aus der Anordnung selbst, aus den Hinweisen des Nds. Innenministeriums vom 30.08.2013[Links nur für registrierte Nutzer] sowie aus dessen weitere Anwendungshinweise[Links nur für registrierte Nutzer] vom 03.09.2013[Links nur für registrierte Nutzer].Gibt es für bestimmte Punkte keine speziellen Vorschriften, geltend die allgemeinen Regelungen (siehe unten).
    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
    Nach der Anordnung vom 03.03.2014 und den Hinweisen müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgende Voraussetzungen vorliegen:
    Voraussetzungen bei den Personen, die aufgenommen werden sollen

    • Sie sind syrische Staatsangehörige
    • Sie mussten wegen des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen. Es reicht aus, wenn die Verwandten bei der Antragstellung in Deutschland die Fluchtsituation ihrer Angehörigen glaubhaft machen, da dies bei der Visumserteilung durch die Auslandsvertretungen geprüft wird[Links nur für registrierte Nutzer]
    • Sie halten sich noch in Syrien oder in einem Anrainerstaat auf
    • Sie haben einen in Niedersachsen lebenden Ehepartner/-in oder dort lebende Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Andere Personen, die das Personensorgerecht für minderjährige Kinder haben, können einbezogen werden.
    • Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen, was durch die deutsche Auslandsvertretung geprüft wird.
      Die aufzunehmende Person darf nicht wegen einer Tat, die in Deutschland eine vorsätzliche Straftat darstellt,
    • verurteilt worden sein und es dürfen keine Anhaltspunkte für Verbindungen zu kriminellen Organisationen etc. vorliegen[Links nur für registrierte Nutzer]
    • Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen (§ 5 AufenthG)
    • Wenn kein Reisepass vorgelegt werden kann, aber die Identität anders nachgewiesen ist (z.B. durch
      Geburtsurkunde, Identitätskarte), kann die deutsche Auslandsvertretung einen Reiseausweis für Ausländer
      nach §§ 5, 7 AufenthV ausstellen. [Links nur für registrierte Nutzer] Damit ist die Passpflicht erfüllt.

    Voraussetzungen bei dem aufnehmenden Verwandten in Niedersachsen:

    • Er/sie ist deutscher oder syrischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis
    • Er/sie hält sich mindestens seit 01.01.2013 in Deutschland auf.
    • Abgabe einer Verpflichtungserklärung
      Er/sie muss für jede Person, die einreisen möchte, eine eigene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben werden. Das bedeutet, dass der Verwandte verpflichtet ist, alle Kosten für den Lebensunterhalt der einreisenden Person, den Wohnraum und für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit zu übernehmen.

    Der Verwandte muss nachweisen, dass er/sie ein ausreichendes Einkommen hat, um die Kosten bezahlen zu können (sog. Bonitätsprüfung). Ausreichend ist das Einkommen dann, wenn es über den Pfändungsfreigrenzen[Links nur für registrierte Nutzer] liegt, wobei das Kindergeld nicht berücksichtigt wird.
    Es wird davon ausgegangen, dass die einladenden Verwandten ihre Angehörigen bei sich unterbringen und hierfür ausreichenden Wohnraum haben. Die Ausländerbehörde kann zum Nachweis um die Vorlage eines Mietvertrags oder anderer Unterlagen bitten. Sollen die Angehörigen woanders wohnen, müssen die einladenden Verwandten zusätzlich nachweisen, dass sie die Unterbringungskosten tragen können.[Links nur für registrierte Nutzer]
    Wenn die Bonität bei den Verwandten nicht vorliegt, kann auch die Verpflichtungserklärung einer anderen Person ausreichen.[Links nur für registrierte Nutzer]
    Niedersachsen hat, anders als andere Bundesländer, die Kosten für eine Versorgung im Krankheitsfall bislang nicht aus der Verpflichtungserklärung herausgenommen. Wenn die aufzunehmenden Angehörigen sehr enge Verwandte sind (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis 25 Jahren, die eine Ausbildung machen etc.),[Links nur für registrierte Nutzer] werden sie als Familienversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Bei anderen Verwandten ist es sehr problematisch, einen Krankenversicherungsschutz für sie zu erlangen, sodass die aufnehmenden Verwandten die Krankenbehandlungskosten in vielen Fällen in tatsächlicher Höhe selbst bezahlen müssten.[Links nur für registrierte Nutzer]
    Am 05.06.2014 hat der Innenausschuss des Landtags erklärt, eine gemeinsame Entschließung aller Fraktionen zur Erleichterung der Aufnahme syrischer Verwandter in die Sitzung des Nds. Landtages im Juni 2014 einzubringen. Künftig sollen die Kosten für Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden.
    Liegen diese Voraussetzungen vor, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV an die deutsche Auslandsvertretung, die dann nach der Sicherheitsüberprüfung das Visum erteilt.[Links nur für registrierte Nutzer] Der syrische Angehörige erhält nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.


    usw.
    Gemäß Art. 16a GG und Einbeziehung der Drittstaatsregelung sind Syrier und Iraker keine Flüchtlinge. Warum redest Du über Flüchtlinge und berufst Dich sogar auf das Aufenthaltsgesetz?

  8. #60948
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    Zitat Zitat von JdG Beitrag anzeigen
    Das ist richtig. Kriege von damals und heute sind nicht dasselbe. Heute wird angereicherte Munition verwendet, sei es bei Geschossen oder Bomben. Es braucht schon seine zeit bis dort überhaupt eine Aufbau stattfinden kann. Das Gebiet ist verseucht.
    BRG 128. Fasel keinen Unsinn, sondern informiere Dich.

  9. #60949
    Mitglied Benutzerbild von Schwabenpower
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    [QUOTE=JdG;8327615]
    Zitat Zitat von Silvester2013 Beitrag anzeigen
    Gemäß Art. 16a GG und Einbeziehung der Drittstaatsregelung sind Syrier und Iraker keine Flüchtlinge. Warum redest Du über Flüchtlinge und berufst Dich sogar auf das Aufenthaltsgesetz?
    Weil da Syrer drinsteht? Lies, bevor Du schreibst

  10. #60950
    Liebe ist Leben !!!
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    Standard AW: Sammelstrang: Asylbewerber

    Zitat Zitat von Rolf1973 Beitrag anzeigen
    ??? Forensprache ist Deutsch. Man sollte diese Sprache schon halbwegs beherrschen, wenn man hier mitreden möchte.
    Im Forum redet man nicht. Im Forum schreibt man. Nicht gewusst?

    Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1). Die ersten 19 Artikeln sind Menschenrechte. Syrier und Iraker sind Menschen und haben verbrieften Anspruch Kriegsdienst zu verweigern. Niemand kann und darf sie gegen ihre Wille (vgl. Art 2 GG) zwingen, auch die Situation nicht in der sich im Moment befinden.




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