Artikel 21 der Landesverfassung des Freistaates Thüringen:
Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.
Artikel 22 der Landesverfassung des Freistaates Thüringen:
(3) Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.




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