Zitat Zitat von Holdus Beitrag anzeigen
@ Nomen: Kannst Du bitte mal die haufenweise Verträge aufführen, die Deutschland gebrochen bzw. geschändet hat?
es sind zuviel um auf zu nennen. so aus meinem haupt einige beispiele, die ich gleich aufsuchte:

??? verträge mit belgien, luxemburg und die niederlanden. das schänden der neutralität der niederlande (mindestens 2x durch entführungen).


1919 friedesvertrag von versailles.


1928 Kellog-Briandpakt. Die unterzeichnenden Staaten verzichteten darauf, den Krieg zum Werkzeug ihrer Politik zu machen. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Insbesondere der aus nationalen Interessen geführte Angriffskrieg wurde für völkerrechtswidrig erklärt. Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel und ist somit auf unbeschränkte Dauer gültig.[1]
Rechtsgeschichtlich bedeutsam ist er, da er eine wichtige, aber auch stark umstrittene, rechtliche Grundlage für die Anklage wegen Verbrechens gegen den Frieden im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher nach dem Zweiten Weltkrieg darstellte.


27 juli 1929 Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.
Artikel 3. Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Artikel 2. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, aber nicht der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangengenommen haben.

Sie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden.

Vergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten.

Artikel 3. Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln.

Die Gefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit.

Artikel 4. Der Staat, in dessen Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden (Gewahrsamsstaat), ist verpflichtet, für ihren Unterhalt zu sorgen.

Unterschiede in der Behandlung der Kriegsgefangenen sind nur insoweit zulässig, als es sich um Vergünstigungen handelt, die auf dem militärischen Dienstgrad, dem körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand, der beruflichen Eignung oder dem Geschlecht beruhen.

Kriegsgefangene, die in ungesunden Gegenden oder in Gegenden, deren Klima für die aus gemäßigten Zonen kommenden Personen schädlich ist, gefangengenommen worden sind, sind so bald als möglich in ein günstigeres Klima zu bringen.

Einrichtung der Lager.

Artikel 10. Die Kriegsgefangenen sind in Häusern oder Baracken unterzubringen, die jede mögliche Gewähr für Reinlichkeit und Zuträglichkeit bieten.

Die Räume müssen vollständig vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Beschaffenheit der Schlafräume (Gesamtfläche, Mindestluftraum, Einrichtung und Gerät der Schlafstellen) gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ersatztruppen des Gewahrsamsstaates.

Ernährung und Bekleidung der Kriegsgefangenen.

Artikel 11. Die Verpflegung der Kriegsgefangenen hat in Menge und Güte derjenigen der Ersatztruppen gleichwertig zu sein.

Die Gefangenen erhalten außerdem die Hilfsmittel, um sich die zu ihrer Verfügung stehenden Zusatznahrungsmittel selbst zuzubereiten.

Trinkwasser ist ihnen in genügender Menge zu liefern. Der Tabakgenuß ist erlaubt. Kriegsgefangene können in den Küchen verwendet werden.

Alle kollektiven Disziplinarmaßregeln hinsichtlich der Ernährung sind verboten.usw

ich bespare dir den rest über gesundheitspflege usw.


1934 deutsch-polnisches nicht-angriffspakt ==> vertrag zwischen D und P, wobei verabredet wurde evt konflikte friedlich zu lösen. lief bis 1944.


1938 das unter zwang annektieren von österreich (lese führerweisung vom 11.3.1938
» 1.) Ich beabsichtige, wenn andere Mittel nicht zum Ziele führen, mit bewaffneten Kräften in Österreich einzurücken, um dort verfassungsmäßige Zustände herzustellen und weitere Gewalttaten gegen die deutschgesinnte Bevölkerung zu unterbinden.) ein bekannter grund, nicht wahr?


1938+1939 tschoslowakei; resttschechien


1939 angriff polen 2.) Der Angriff gegen Polen ist nach den für Fall Weiss getroffenen Vorbereitungen zu führen mit den Abänderungen, die sich beim Heer durch den inzwischen fast vollendeten Aufmarsch ergeben.
Aufgabenverteilung und Operationsziel bleiben unverändert.
Angriffstag: 1.9.39
Angriffszeit: 4.45) öffentlich sagte er aber »Seit 5.45 Uhr wird jetzt zurückgeschossen! Und von jetzt ab wird Bombe mit Bombe vergolten!«
3.) Im Westen kommt es darauf an, die Verantwortung für die Eröffnung von Feindseligkeiten eindeutig England und Frankreich zu überlassen. Geringfügigen Grenzverletzungen ist zunächst rein örtlich entgegen zu treten.
Die von uns Holland, Belgien, Luxemburg und der Schweiz zugesicherte Neutralität ist peinlich zu achten.
1940 auch diese sicherungen werden nicht gehalten. usw.


1941 molotow-riubbentroppakt. nicht-angriffsvertrag.

HLO; schändung von zig international anerkannte regelungen über behandlung in besetzten gebieten, usw. darunter fällt m.m.n. sowieso auch die »sonderbehandlung« der juden im ausland.


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