unter bestimmten Umständen war das durchaus zulässige Praxis und zwar bei allen kriegsführenden Parteien. Es war aber eben die letzte Konsequenz und nicht die alltägliche, gewöhnliche Reaktion der Attackierten. Daher auch im vorliegenden Fall, die Befehlskette Berlin-Rom-Kappler-u.a. Priebke!
Hier ein ähnlich gelagerter Fall mit entsprechender Wertung: Der Fall Defregger der später sogar Bischof wurde
[Links nur für registrierte Nutzer]Die Tötung der 17 Männer von Filetto wird häufig als Geiselerschießung bezeichnet. Das ist nicht exakt. Geiseln werden vorsorglich festgenommen und die Öffentlichkeit gewarnt, daß sie bei Angriffen aus der Bevölkerung erschossen werden.
Im Falle Defregger handelt es sich jedoch um eine Kriegsrepressalie. Kriegsrepressalien sind Abschreckungsmaßnahmen an unbeteiligten Bürgern eines besetzten Landes, die als Reaktion auf einen völkerrechtswidrigen Angriff gegen die Besatzungsmacht vorgenommen werden. Völkerrechtswidrige Angriffe waren nach der Haager Landkriegsordnung (1907) nicht nur die Anschläge von Bürgern auf Soldaten, sondern auch von Partisanen gegen die Besatzungsmacht, denn Partisanen besaßen nach dem damaligen Völkerrecht den Status von Nichtkombattanten. Seitdem ist die Zulässigkeit der Repressalien umstritten.
Das kodifizierte Völkerrecht schweigt über den Komplex von Geiseln und Repressalien. Lediglich der Artikel 50 verbietet das Verhängen von „Strafen in Geld oder anderer Art über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner“, für „welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen“ werden kann, Dieser Passus wird jedoch von der Mehrzahl der Fachjuristen nicht als Verbot von Repressalien gewertet.
In den Gesetzen des Völkerrechts, die sich durch Billigung und lange Übung der beteiligten Staaten bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges herausgebildet haben, wird die Repressalie als zulässig erachtet
erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde durch Artikel 33 des Genfer Abkommens von 1949 jede Geiselerschießung und Repressalie verboten.



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