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In dem Fall Erich Priepke geht es nicht um Kefalonia sondern um die
Vergeltungs- und Repressalmassnahme in den Ardeatinischen Höhlen
und diese Massnahmen waren nach dem damals gueltigen Voelker- und
Kriegsrechts der Haager Landkriegsordnung rechtskonform.

Nein, sie waren eben nicht "rechtskonform"!

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Ich zitiere nochmals ausführlich:

"Die Rechtfertigung der Massenverbrechen an der Zivilbevölkerung als angeblich völkerrechtsmäßige Repressalie war eine der Verteidigungslinien im Prozess. Sie wurde von den Richtern nicht anerkannt. Einer der zentralen Verhandlungspunkte war die Strafbarkeit von Geiselerschießungen. Der französische Hauptankläger, François de Menthon, berief sich dabei auf den Artikel 50 der Haager Landkriegsordnung von 1907 und sah in den Geiselerschießungen „in allen Ländern die ersten Terrorakte der deutschen Besatzungstruppen“. Das Gericht beschloss jedoch, statt dessen die Linie zu verfolgen, die im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verfolgt worden war. Dort waren die Massenmorde der Wehrmacht an Geiseln im Zusammenhang mit Generalfeldmarschall Wilhelm Keitels Erlass vom 16. September 1941 behandelt worden. Es führte aus:

Der Gedanke, daß eine unschuldige Person für die verbrecherische Handlungsweise einer anderen getötet werden kann, ist jedem natürlichen Rechtsempfinden ein Greuel. Wir verdammen die Ungerechtigkeit einer derartigen Bestimmung als barbarisches Überbleibsel aus der Vorzeit. Es ist jedoch nicht unser Amt, Völkerrecht zu schreiben, wie wir es haben möchten, sondern es anzuwenden, wie wir es vorfinden […]. Eine Prüfung des uns über diese Materie zur Verfügung stehenden Beweismaterials überzeugt uns, daß Geiseln genommen werden können, um das friedliche Verhalten der Bevölkerung der besetzten Gebiete sicherzustellen und unter gewissen Umständen und wenn die notwendigen vorbereitenden Schritte getan wurden, als letzter Ausdruck erschossen werden können.“

Das Gericht schränkte diesen Befund aber stark ein. So wies es auf eine Reihe von Repressalien anderer Art hin. Außerdem sah es nur Geiselnahmen als zulässig an, wenn ein Zusammenhang zwischen der Bevölkerung, aus denen die Geiseln genommen werden und den begangenen Verbrechen bestehe. Auch die befohlenen Erschießungsquoten sah das Gericht wie schon im Hauptprozess nicht als angemessen an und erläuterte:

„Die Anzahl der erschossenen Geiseln darf an Schärfe die Vergehen, von denen die Erschießung abzuschrecken bestimmt ist, nicht überschreiten. Wenn die vorerwähnten Bestimmungen nicht erfüllt sind, so stellt die Erschießung von Geiseln eine Verletzung des Völkerrechts dar und ist in sich selbst ein Kriegsverbrechen. Das Ausmaß, in dem diese Praxis von den deutschen angewendet wurde, übersteigt die elementarsten Auffassungen von Menschlichkeit und Gerechtigkeit. Sie berufen sich auf militärische Notwendigkeit, die sie mit Zweckmäßigkeit und strategischem Interesse verwechseln.“
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