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Worte an die Ankläger gerichtet
Ihr seht den Splitter im Auge der anderen,aber den Balken in eurem Auge seht ihr nicht"!
Der FC Bayern München halten sich nicht für etwas besseres, sie sind es!
Manfred Rode, "Geiseln im Krieg - bis 1949 und danach", Frankfurter
»[...] Die Repressalie der Geiselnahme ist seit 1949 nicht mehr nach
dem Kriegsvölkerrecht - weder im Verhältnis zehn zu eins noch in
irgendeinem anderen Verhältnis - zulässig, sondern unter allen
Umständen verboten. Dies wird heute allerdings oft dahin gehend
verstanden - leider auch von solchen, die es besser wissen müßten -,
als habe die erst 1949 geschaffene Rechtslage schon während des
Zweiten Weltkrieges gegolten. Leider war das aber nicht der Fall, so
daß es auf allen Seiten zur Anwendung dieser unmenschlichen
Repressalie kommen konnte, ohne daß es sich im völkerrechtlichen
Sinne um ein Verbrechen handelte.
Dies haben nach dem kriege auch alliierte Militärgerichte so gesehen:
1947 hat der Deputy Judge Advocate General of the Britisch Army in
Venedig beim Verfahren gegen Feldmarschall Kesselring (bei dem es
unter anderem auch schon um die Hinrichtungen in den Ardeatinischen
Höhlen ging) festgestellt: "However, I have come to the conclusion
that there is nothing which makes it absolutely clear, that in no
circumstances - and especially in the circumstances which I think are
agreed in this case - that an innocent person properly taken for the
purpose of a reprisal cannot be executed."
Bei Hans Laternser ist nachzulesen, daß amerikanische, französische
und sowjetische Militärbefehlshaber noch unmittelbar nach dem Krieg
für den fall von Angriffen gegen die Besatzungstruppen durch die
deutsche Zivilbevölkerung Geiselnahmen und Exekutionen von Geiseln
angedroht haben, wobei das Verhältnis von 25:1 (General Lattre de
Tassigny in Stuttgart) über 50:1 (sowjetische Truppen in Berlin) bis
zu 200:1 (US Army im Harz) variierte. In Paragraph 358 d (Geiseln)
das US Basic Field Manial "Rules of Land Warfare", aus dem Jahre
1940, hatte es denn auch geheißen: "Hostages taken and hold for the
declared purpose of insuring against unlawful acts by the enemy
forces or people may be punished or put to death if the unlawful acts
are nevertheless committed«
Allgemeine Zeitung, 21.8.1996
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Ich habe es nochmal überprüft. Mein Beitrag enthielt keine Frage!
Ansonsten kann ich dir nur sagen das du in einer Märchenwaldwirklichkeit lebst. Wenn du nun also erkannt hast das Hitler der böse Wolf war, dann schlußfolgerst du das Großbritanien ... Ja wer nun? Da bin ich jetzt unschlüssig. Laß mich doch an deiner Weisheit teilhaben ob Großbritanien nun das arme Rotkäppchen oder die alte Großmutter war.
Das du als Volldemokratin natürlich auch Anhängerin der Sippenhaft bist ist nur logisch.
Servus Ziu
Nein, liebe Unamanda, es war eine Sühnemaßnahme gegen Terroristen, kein Massaker. Es war eine Sühnemaßnahme auf einen Terroranschlag, bei dem neben diversen italienischen Zivilisten, darunter einem 13 jährigen Jungen unter anderem über 30 Wehrmachtsangehörige ihr Leben ließen. Man kann dieses Verhalten als exzessiv bezeichnen, weil neben kommunistischen Partisanen in Ermangelung der nötigen Zahl auch normale Strafgefangene exekutiert wurden.
können wir den fall priebke nicht abschließen?
es gibt genügend fakten, daß unter adenauer wirklich schlimme verbrecher kaum verfolgt wurden. inzwischen sind sie um die 90+; vllt dement oder senil. es sei so. ich gönn(t)e ihnen eine verurteilung, aber wie kann man da noch strafen?
auch bei den gegner sind verbrechen begangen. aber auch jene leute sind nicht mehr zur verantwortung zu rufen.
ich möchte nur noch eine bemerkung über priebke machen. man muß, darf und kann IHN persönlich anrechnen, daß er sich »verzählt« hat. dadurch sind fünf menschen mehr getötet worden.
anti-extrem
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