Auch wenn sich die Stadt Oldenburg hinter noch so vielen Tochtergesellschaften versteckt, ist und bleibt sie als Alleingesellschafterin in der Verantwortung und hat demzufolge die Räumlichkeiten an jeden Interessenten - ungeachtet dessen Person und politischer Einstellung (siehe Gleichheitsgrundsatz) - zu vermieten.
Alles andere wäre Ungleichbehandlung und somit Rechtsbeugung nach Art. 3 GG.




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