Zaphod Beeblebrox, wie oft muss man hier Dinge immer wieder und wieder erklären, die schon in anderen Themen absolut klargestellt wurden.
Das ganze ist eine gewerblich Geschichte, genauso wie die Hotelgeschichte des Herrn Voigt. Im Gegensatz zum arbeitsrechtlichen Teil des AGG (§§ 19 - 21 beinhaltet der vertragsrechtliche Teil des AGG die Weltanschauung nicht.
Zum eigentlichen Thema:
Der Artikel ist etwas missdeutend, denn er spricht von der Eigengesellschaft als Betreiber der Halle, nur ist die Eigengesellschaft der Stadt Oldenburg nicht der wirkliche Betreiber.
Die Eigengesellschaft der Stadt Oldenburg ist die Weser-Ems Halle Oldenburg Beteiligungs-GmbH, die Komplementär der Betreiber-Gesellschaft
Weser-Ems Halle Oldenburg GmbH & Co. KG
ist.
Auf Grund der Rechtsform her, kann die Stadt zwar als Inhaber und Gesellschafter der Eigengesellschaft Weser-Ems Halle Oldenburg Beteiligungs-GmbH nehmen aber nur soweit es den Gegenstand (Firmenzweck) dieser Gesellschaft betrifft.
Nun ist der Gegenstand der Eigengesellschaft, also der Beteiligungsgesellschaft ein anderer, als der der Betreibergesellschaft.




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