Artikel 7
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.
(2) Die deutschen Behörden werden Personen - mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte (nach der Definition im Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland), die von einem der in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Gerichte verurteilt sind oder künftig verurteilt werden oder in Untersuchungshaft gehalten werden, bis zur Beendigung ihrer Strafe in deutschen Haftanstalten in Haft halten.
(3) Die deutschen Behörden werden die gemäß Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten in Haft gehaltenen Personen nach den Grundsätzen eines humanen Strafvollzuges und nach den gleichen Vorschriften behandeln wie Personen, die von deutschen Gerichten verurteilt sind oder in Untersuchungshaft gehalten werden. Die Behörden der Drei Mächte haben Zugang zu den deutschen Haftanstalten, in denen solche Personen in Haft gehalten werden, und zu diesen Personen selbst.
(4) Die Kosten der nach diesem Artikel in deutschen Haftanstalten verbüßten Haft werden von den deutschen Behörden getragen.
(5) Innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags ist ein Gemischter Beratender Gnadenausschuß zu bilden, der paritätisch aus mindestens drei von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern und mindestens je einem von der Regierung jeder der Drei Mächte ernannten Mitglied besteht. Der Ausschuß wird in Unterausschüssen, jeweils bestehend aus einem der von der Bundesregierung ernannten Mitglieder und einem von der Regierung der betreffenden Macht ernannten Mitglied, tagen, um der Bundesrepublik oder der betreffenden Macht gemäß Absatz (6) und (7) dieses Artikels in Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmaßnahmen für Personen, die nach den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten in Haft gehalten werden, Empfehlungen auszusprechen.
(6) Die Bundesrepublik hat hinsichtlich von Deutschen (im Sinne des deutschen Rechts), die nach Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden, das ausschließliche Recht, in allen Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmaßnahmen endgültig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach Absatz (5) dieses Artikels errichteten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen. Handelt es sich um Personen, die wegen strafbarer Handlungen gegen alliiertes Personal oder Vermögen oder gegen die alliierte Verwaltung in Deutschland verurteilt worden sind, so wird die Bundesrepublik Entscheidungen zugunsten solcher Personen nur in Übereinstimmung mit der Empfehlung des zuständigen Unterausschusses treffen.
(7) Jede der Drei Mächte hat hinsichtlich aller Personen, die von ihren Gerichten verurteilt sind und nach Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden - jedoch mit Ausnahme der in Absatz (6) dieses Artikels bezeichneten Personen - das ausschließliche Recht, in allen Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung, der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmaßnahmen endgültig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach Absatz (5) dieses Artikels errichteten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen.