Zitat Zitat von Blutkehle666 Beitrag anzeigen
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.



ein Widerspruch?
Das ist ja das schöne. Gleich hintean wird der vorderen Aussage wieder widersprochen.

Äußerst ominös dieses Machwerk.

Insbesondere wenn es um die eventuelle Ermöglichung der Auslieferung an die Organe der EU (Neue Sowjetunion) gehen könnte. Stichwort: Eu-Haftbefehl.

MfG

Rikimer