1. Allgemeine Voraussetzungen
Es handelt sich um sechs allgemeine Voraussetzungen, zu denen Aufenthalt in der Tschechischen Republik, bestimmtes Alter, persönliche Eignung, Geschäftsfähigkeit, Unbescholtenheit und Verlässlichkeit gehören.
1.1. Aufenthaltsort auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
beim Bürger der Tschechischen Republik handelt es sich um den dauerhaften Aufenthaltsort (laut Personalausweis);
bei den Ausländern geht es um den Ort des dauerhaften, vorübergehenden und langfristigen Aufenthalts (die EU-Bürger reichen zusätzlich eine Zustimmung ihres Staates; über die Möglichkeit des Erwerbs eines Waffenscheins für die in Tschechien wohnhaften Ausländer aus den Nicht-EU-Staaten entscheidet die Bezirksdirektion der Polizei der Tschechischen Republik).
1.2. Bestimmtes Alter
21 Jahre (für alle Waffenscheingruppen);
18 Jahre - nur Waffenscheingruppen „B“- Sport, „C“ – Jagd (Jagdschein wird benötigt);
16 Jahre („C“ - Jagd, es muss sich um Schüler aus Schulen oder Berufsschulen handeln, in dessen Lehrplänen der Unterricht im Jagdwesen vorgeschrieben wird);
15 Jahre (Gruppe „B“ – Sport, es muss sich um einen Mitglied eines sich mit dem Schießen befassenden Vereins handeln).
1.3. Persönliche Eignung
man muss sich bei seinem praktischen Arzt einen „Nachweis der persönlichen Eignung“ ausstellen lassen;
dieser „Nachweis der persönlichen Eignung“ wird vom praktischen Arzt aufgrund einer ärztlichen Untersuchung gegen Entgelt von 50 – 500,- Kč ausgestellt, beziehungsweise infolge weiterer Untersuchungen (psychologische, usw.), um die der Preis erhöht werden kann;
der praktische Arzt stellt dem Antragsteller das erforderliche Formular aus, das er ausfüllt. Aufgrund der Untersuchungen wird der Arzt den Waffenschein empfehlen oder nicht empfehlen (das Formular kann auch auf der Webseite
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1.4. Geschäftsfähigkeit
man kann die Rechtsgeschäfte selbst vornehmen;
man verfügt über einen gültigen Personalausweis.
1.5. Unbescholtenheit
man darf nicht rechtskräftig wegen einer im Gesetz Nr. 119/2002 Gesetzessammlung, über Waffen aufgeführten Straftat (oder Straftaten) verurteilt werden;
der Antragsteller braucht kein Führungszeugnis zu beantragen (die Unbescholtenheit wird von der Polizei der Tschechischen Republik überprüft);
die Ausländer müssen aber zusätzlich ein eintragsfreies Führungszeugnis vorweisen.
1.6. Verlässlichkeit
beim Antragsteller soll kein übermäßiger Alkohol- oder Drogenkonsum nachgewiesen werden;
die Handlung des Antragstellers soll keine Gefahr für die innere Ordnung und Sicherheit bedeuten;
ausführlich befasst sich mit dem Begriff der Verlässlichkeit § 23 Gesetzes Nr. 119/2002, über Waffen und Munition.