Gemäß wichtiger nuklearer Rüstungskontrollverträge – insbesondere dem New-START-Vertrag (2010) – gibt es klare Bestimmungen zur Sichtbarkeit von strategischen Bombern für Verifikationszwecke. Diese Regelungen zielen darauf ab, die
Inspektionen durch Satelliten oder Vor-Ort-Inspektionen zu ermöglichen.
Die Schlüsselbestimmungen sind:
New-START-Vertrag (Anhang I, Abschnitt III):
Verbot von Abdeckungen/Tarnung: Bomber an vereinbarten Inspektionsorten (wie Flugplätzen für strategische Bomber) müssen "ohne Verdeckung" (uncovered) sein, wenn sie sich an Orten befinden, die für Inspektionen zugänglich sind.
Zweck: Dies ermöglicht es Inspektoren, wichtige äußere Merkmale zu identifizieren und zu überprüfen, ob die Bomber für Atomwaffen ausgerüstet sind (z. B. durch sichtbare Bombenschächte oder Aufhängungen).
Fokus auf Inspektionsorten: Die Regel gilt nicht flächendeckend, sondern primär an Orten, die für Inspektionen gemeldet und zugänglich gemacht werden.
Historische Grundlage (SALT/START-I):
Bereits im START-I-Vertrag (1991) gab es ähnliche Verpflichtungen. Artikel IV, Abschnitt 9 verbot das "Verbergen" von Bombern vor "nationalen technischen Mitteln der Verifikation" (NTM) wie Satelliten. Konkret bedeutete dies:
Keine festen Abdeckungen (wie Hangars) über Bombern an ihren regulären Stellplätzen, die NTM-Beobachtung verhindern würden.
Temporäre Abdeckungen (z. B. für Wartung) waren erlaubt, aber nicht zur dauerhaften Verhinderung von Inspektionen.
Diese Prinzipien wurden in New-START übernommen und weiterentwickelt.
Zusammenfassung der Kernpunkte:
Ziel: Verifikation der Vertragseinhaltung (z. B. Zählung einsatzbereiter Bomber, Unterscheidung von atomar/nicht-atomar bestückten Flugzeugen).
Methode: Sicherstellung der Sichtbarkeit für Satellitenüberwachung und Vor-Ort-Inspektionen.
Hauptregel: Keine dauerhaften oder systematischen Abdeckungen/Tarnungen an Orten, die für Inspektionen relevant sind (insbesondere an gemeldeten Bomberstützpunkten).
Rechtliche Grundlage: Präzise formuliert in den technischen Anhängen des New-START-Vertrags (Anhang I) und bereits etabliert im START-I-Vertrag.
"Frei sichtbar" bezieht sich also primär darauf: Keine künstlichen Hindernisse (Abdeckungen, Tarnnetze), die eine Identifizierung und Überprüfung der relevanten Merkmale durch Inspektoren oder Satelliten verhindern sollen.
Diese Bestimmungen sind ein zentrales Element der gegenseitigen Transparenz und Vertrauensbildung in der nuklearen Rüstungskontrolle zwischen den USA und Russland.