Zitat Zitat von Würfelqualle Beitrag anzeigen
„Gesichert rechtsextremistisch“
:
Faeser hat AfD-Bericht „fachlich nicht geprüft“


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Deutschland bebt – die Union schäumt!

Denn nach BILD-Informationen drückte Faeser selbst massiv auf die Tube, um das Gutachten-Urteil noch vor dem Machtwechsel von Rot-Grün auf Schwarz-Rot am Dienstag zu veröffentlichen! Und: Nach Aussagen aus Unions- und Sicherheitskreisen ließ sie den Bericht in ihrem Ministerium „fachlich nicht prüfen“! Dabei haben Ministerium und Ministerin ausdrücklich auch die Fachaufsicht über den Inlandsnachrichtendienst.

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Ich wünsche dieser Frau alles Schlechte im Leben.
Poltische Attentate sind ja leider verpoent und strafrechtlich verboten.
Das Miststueck Nancy Facer sollte aber juristisch genagelt werden.

§ 302 StGB Mißbrauch der Amtsgewalt

(1)Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2)Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

§ 226 BGB - Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.


§ 824 BGB - Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.