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Thema: Verfassungsschutz: AfD ist gesichert rechtsextremistisch!

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  1. #37
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Verfassungsschutz: AfD ist gesichert rexhtsextremistisch!

    Zitat Zitat von Rabauke076 Beitrag anzeigen
    Anders gesagt , wie sollte sie denn den Bericht " fachlich " prüfen , besser gesagt womit wollte sie ihn " fachlich " prüfen ?

    Dazu ist die doch gar nicht in der Lage , ergo wären ihre " Berater " gefragt gewesen , nur , die sind wohl schon abgezogen !
    Das Pruefung des " Gutachtens " uebernehmen die Verwaltungsgericht. Die AfD hat bereits gegen die Einstufung als Verdachtsfall beim Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt und und klagt auf Unterlassung. Die Klage ist noch in der zweiten Instanz vor dem OVG und seitens der Richter wurde bisher kein Urteil gefaellt.

    Wg. der Einstufung als " gesichert rechtsxtrem " und das " Gutachten " des Verfassungsschutzes legt die AfD ebenfalls Rechtsmittel ein. Selbst wenn die Richter die Einstufung der AfD als Verdachtsfall und als " gesichert rechtsextreme " durch den Verfassungsschutz in letzter Instanz nicht betaetigen, wofuer eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, hat die amtierende Bundesregierung der AfD einen beabsichtigten Ansehensschaden verursacht.

    Fraglich ist ob der beabsichtigte Ansehensschaden nachgewiesen und monetaer bewertet werden kann, woraus sich fuer die AfD nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung der oeffentlichen Verleumdungen, sondern Schadensersatzforderungen wg. Reputationsgefaehrdung (Kreditgefaehrung) nach § 824 BGB ergeben koennte. Die AfD hat zwar gut
    Anwaelte innerhalb der Partei. Fuer die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und Klage wg. Reputationsgefaehrung vor dem Zivilgericht sollten die AfD allerdings hochspezialisierte Fachanwaelte beauftragen und mit den Fachanwaelten ausserhalb der Gebuehrenordnung mit angemessen hohe Honorvereinbarungen (Stundensatz 1000 EUR) und eine Erfolgspraemie von mindestens 500.000 EUR kontraktieren.


    § 824 BGB Kreditgefährdung

    (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

    (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

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    Geändert von ABAS (04.05.2025 um 08:04 Uhr)
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