Das ist letztlich egal, weil es das "Innenverhältnis" betrifft. Der Ukraine würde in solch einem Fall definitiv "Gutglaubensschutz" zugesprochen und beginnend mit dem Jahr 1991 auch "Gewohnheitsrecht" zugesprochen. Fazit: Da ist völkerrechtlich rein gar nichts zu machen in Sachen "Rückführung wegen Ungültigkeit".








