Export Manager / 10.11.2025 / von Rechtsanwalt PD Dr. Harald Hohmann (Auszug)
US-Einfuhrzoll: Einsparpotenzial?
Viele Unternehmen möchten bei Ware, die sie in den USA anbieten, US-Zoll einsparen. Eine solche Möglichkeit stellt in den USA vor allem die
* „First Sale Rule“ dar. Da deren Anforderungen jedoch sehr strikt und im Geschäftsverkehr oft nicht einfach zu handhaben sind, fragt sich, ob es hierzu Alternativen bei der Berechnung des Zollwertes gibt.
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* First Sale Rule
Nach dieser Rule ist
nicht auf den
Transaktionswert des letzten Verkaufs in der Transaktionskette abzustellen: Stattdessen ist es bei Erfüllen umfassender Nachweise
zulässig, dass für die Verzollung auf den Transaktionswert für den
ersten Verkauf in die USA oder für einen
früheren Verkauf abgestellt wird:
Wenn z.B. ein Gut in
China produziert, an einen
Mittelsmann/Zwischenhändler in
Hongkong und später an einen
Importeur in Los Angeles
verkauft wird, würde das
US-Zollrecht erlauben, dass der
US-Importeur für die Verzollung auf den
Transaktionswert der ursprünglichen
China-Hongkong-Transaktion abstellt.
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Die Berechnung des US-Zollwertes
Grundlage für die
Berechnung der
geschuldeten Einfuhrabgaben ist regelmäßig der
Zollwert der Güter. Je
geringer der Zollwert, desto
geringer dann auch die zu leistenden Einfuhrabgaben. Der
Zollwert für in die USA eingeführte Waren entspricht dabei dem
Transaktionswert der Waren, d.h. dem Wert, der auf der
Handelsrechnung als der zu
zahlende Preis beim
Verkauf zur
Ausfuhr in die
USA ausgewiesen ist.
Hierbei gibt es Besonderheiten, deren Beachtung den Wert der Sendung bereits an dieser Stelle
mindern könnte. Ist bspw. vertraglich vereinbart, dass es
Rabatte bei einer verspäteten Lieferung gibt, dann gilt der
reduzierte Preis als gezahlter oder zu zahlender Preis. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn eine nachträgliche Rabattierung der bereits eingeführten Waren stattfindet, wenn keine Verspätung und kein Mangel vorliegen. Dann kann diese Preisreduzierung nicht für die Berechnung des Zollwertes herangezogen werden.
Hinzu- oder herauszurechnende Positionen
Dem auf der Rechnung ausgewiesenen Wert sind diverse Positionen hinzuzurechnen bzw. davon abzuziehen. Dabei gilt jedoch, dass es der Hinzurechnungen nur dann bedarf, wenn diese Kosten
nicht ohnehin bereits im ausgewiesenen Verkaufspreis enthalten sind und sie auf Informationen beruhen, die den jeweiligen Betrag genau ermitteln.
Zum Transaktionswert hinzuzurechnen sind somit etwa:
• Verpackungskosten, die dem Käufer entstehen
• Verkaufsprovisionen, die der Käufer zu zahlen hat (allerdings nicht die Einkaufsprovision)
• Beistellungen
• Lizenzgebühren, die der Käufer als Bedingung für den Verkauf direkt oder indirekt zu zahlen hat,
• Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, die direkt oder indirekt dem Verkäufer zustehen
Demgegenüber sind aus dem Transaktionswert
herauszurechnen (was diesen insoweit mindert):
• Kosten für den Transport und die Versicherung für die Lieferung der Güter vom Exportland bis zum Ort der Einfuhr in die USA
• Kosten für den Transport der Güter nach der Einfuhr
• Kosten für den Auf- bzw. Zusammenbau der Waren
• Kosten für die Wartung oder die Bereitstellung technischer Hilfe bezüglich der Waren nach der Einfuhr in die USA
• Zollabgaben sowie Bundessteuern (inklusive der Verbrauchssteuern), für die die Verkäufer in den USA für gewöhnlich verantwortlich sind
Zu beachten ist, dass Rabatte oder Preisermäßigungen, die erst
nach der Einfuhr in die USA gewährt werden,
nicht berücksichtigt werden. Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass Rabatte, die
von Beginn an gewährt werden, grundsätzlich
berücksichtigt werden können.
Für Fälle, in denen der Transaktionswert
nicht herangezogen werden kann (z.B. weil kein Preis existiert), können die folgenden Methoden in
absteigender Reihenfolge zur
Wertermittlung genutzt werden:
1: Transaktionswert für gleiche Waren (transactional value of identical merchandise)
2: Transaktionswert für gleichartige Waren (transactional value of similar merchandise)
3: abgeleiteter Wert (deductive value) oder
4: errechneter Wert (computed value) oder – weiter hilfsweise –
5: Zollwert in anderen Fällen (values if other values cannot be determined)
Zudem sind
Präferenzabkommen oder
Veredelungsregelungen zu berücksichtigen, wenn die in die USA einzuführenden Waren für eine präferenzielle Behandlung oder für besondere Zollverfahren wie Veredelungen etc. in Betracht kommen. (Hinweis: Die ersten vier Hilfsmethoden für die Bestimmung des US-Zollwertes entsprechen auch denen des EU-Zollrechts; vgl. Art. 74 Abs. 2 UZK.)
Fazit
Die
größten Einsparpotenziale beim
US-Einfuhrzoll bestehen dann, wenn die
„First Sale Rule“ angewendet werden kann. Hierfür müssen aber umfassende
Nachweispflichten beachtet werden (sonst drohen hohe Zollnachzahlungen und US-Bußgelder). Auch außerhalb der
„First Sale Rule“ gibt es ein
gewisses Maß an
US-Zollsparmöglichkeiten bei der Einfuhr von Gütern in die USA, weil einige Positionen – ähnlich wie im EU-Zollrecht – aus dem US-Transaktionswert
herausgerechnet werden können. So kann etwa die Herausrechnung der Kosten für den internationalen Transport bzw. für den Transport innerhalb der USA zu einer Zolleinsparung führen, wenn der Ausführer dies belegen kann.
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