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..... danach hat die Naziarmee der Ukraine in der Ukraine einen Völkermord begangen ..... Das deutsche Recht definiert den Genozid in §6 des Völkerstrafgesetzbuches. Dort steht:
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
- ein Mitglied der Gruppe tötet,
- einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
- die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen ...