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Das Grundgesetz bringt überhaupt nichts, wenn es nicht aus dem Volk heraus kommt und nicht gelebt wird. Der vorauseilende Gehorsam und die Obrigkeitshörigkeit wurden dem Deutschen nie ausgetrieben. Ich wüsste auch nicht, wie man das machen sollte. Man kann einem Menschen auch viel leichter erklären, was er tun soll als zu erklären, was er nicht tun soll. Wenn Türken und Araber jetzt nach und nach die Gebiete erobern, fällt der Restdeutsche dann wieder nur in seine Obrigkeitshörigket zurück und ordnet sich unter. Ich weiß auch nicht, was in der Geschichte schief gelaufen ist. Vermutlich eine Spätfolge der viel zu langen Flickstaaterei.
Shut your mouth and open your heart (Elvis Presley, A little less conversation, more action)
Das Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz wird wohl gegen die Verbotsverfuegung und die Beschlagnahmungen ueber § 80 Abs. 5 VwGO laufen, weil es im Hauptsacheverfahren zu einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht zunaechst kommen duerfte, falls Compact und Elsaesser den juristischen Weg beschreiten sollten ?
Quelle:§ 80 VwGO
[Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz]
(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2 Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
2Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. 2Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) 1Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. 3Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) 1Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 2Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5Sie kann auch befristet werden.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 2Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(7) 1Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. 2Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
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Quelle:§ 42 VwGO
[Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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“The powers of financial capitalism had another far reaching aim, nothing less than to create a world system of financial control in private hands able to dominate the political system of each country and the economy of the world as a whole.” –Prof. Caroll Quigley, Georgetown University, Tragedy and Hope (1966)
Shut your mouth and open your heart (Elvis Presley, A little less conversation, more action)
Wenn sich "Moslems" und "Mosaisten" folglich an Diskussionen über Demokratie beteiligen, von denen sie nicht die Spur einer Ahnung haben und kraft derer Religion ausgeschlossen ist, dann kann es nur diesen Grund haben:
=> Manipulation der Leserschaft.
Auffrischung:
polytheistische Demokratie monotheistische Theokratie sind sich ausschließende Antithesen (Gegensätze).
Antwort bei Anstand und nicht Duzen für: amendment, Minimalphilosoph, Zack1, Stanley_Beamish, Larry Plotter, Hitman, XARRION, navy, SingSing, ABAS, Nathan, mabf, Le Bon, Würfelqualle, witcher, Flaschengeist.Ötzi, Götz, GSch, tosh, Empirist.
Ich bin das Brot des Lebens. Wer zu mir kommt, den wird nicht hungern; und wer an mich glaubt, den wird nimmermehr dürsten. (hellenische Mysterien, Dionysos, später als Plagiat im Christentum)
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Demokratie muss man schon leben. Das habe ich in der Sowjetunion und der DDR gesehen. Ich weiss also, wie es anders laufen kann, weil ich das als Kind mitbekommen habe, also Stasi und KGB.
Deshalb diskutiere ich als Buergerin ja auch so gerne im HPF, weil hier noch viel Freiraum fuer Andersdenkende und Argumente gegeben ist.
Mich wunderte auch heute Morgen, dass der VS mich in Little Beirut nicht aus meiner Wohnung gezerrt hat.
Im SPIEGEL oder bei Welt werde ich brutal wegzensiert. Ich wohne in Berlin sehr zentral mit Blick auf den Fernsehturm.
Jeden Tag rechne ich mit dem Zugriff des VS, weil russlandnah.
Wahrscheinlich habe ich in der DDR und der Sowjetunion wegen der Geheimdienste und Agenten als Kind einen Knacks bekommen, den ich bis heute nicht ausheilen konnte ?
“The powers of financial capitalism had another far reaching aim, nothing less than to create a world system of financial control in private hands able to dominate the political system of each country and the economy of the world as a whole.” –Prof. Caroll Quigley, Georgetown University, Tragedy and Hope (1966)
Julian Reichelt auf X
Soeben habe ich erfahren: Das Compact-Verbot von Nancy Faeser beruht u.a. auf einem antisemitischen Artikel in Compact über mich, NIUS und eine Ehrung durch B'nai B'rith, auf die ich sehr stolz bin. Der Artikel, den Compact hier über B'nai B'rith und mich verfasst hat, um den angeblichen jüdischen Einfluss auf die Medien zu "belegen", ist ekelhaft, haarsträubend und und strotzt nur so vor plumpen Klischees des Antisemitismus. Es ist beschämend, wie weit verbreitet dieses Gedankengut noch immer ist, wie intuitiv es immer wieder hochblubbert.
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