User in diesem Thread gebannt : Fritz.S. |
Die Selbstverwaltungsstrukturen, die die NATO im Kosovo wachsen ließ, kritisierte eine als „Verschlusssache“ eingestufte Studie des Instituts für Europäische Politik (IEP) 2007 als „fest in der Hand der Organisierten Kriminalität“, die „weitgehende Kontrolle über den Regierungsapparat“
KOMPLETT IRRE!
Kündigungsschreiben vom Staat an die [Links nur für registrierte Nutzer] Mitarbeiter:
„jede weitere Tätigkeit für den verbotenen Verein ab dem 16.07.2024 untersagt und strafbar."
„Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Verein ist damit faktisch beendet.“
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Igno-ProllBank: Stalker ManfredM, et al...
Wenn es irgendwas strafrechtlich Relevantes auch nur ansatzweise gäbe, wäre davon schon lange Gebrauch gemacht worden, zumindest der Versuch dessen. Da lässt sich aber auch mit juristischen Winkelzügen nichts finden. Deshalb auch die Krücke mit dem Vereinsrecht. Dumm nur, dass alles was im Magazin und TV gesagt wurde gegen kein Gesetz verstößt, nur gegen die Ideologie dieser unsäglich dummen Nuss. Man darf ungestraft ein Kalifat fordern oder auch die Beseitigung eines Regimes, alles ist vom GG gedeckt, ob es den sozialistischen Ideologen gefällt oder nicht.
Kennt ihr diesen Moment, in dem plötzlich alles Sinn ergibt und man merkt, dass der ganze Scheiß sich wirklich lohnt? Ich auch nicht.
Das Geschlecht kann man nicht bestimmen, das macht die Natur. Man kann das Geschlecht feststellen.
Die Selbstverwaltungsstrukturen, die die NATO im Kosovo wachsen ließ, kritisierte eine als „Verschlusssache“ eingestufte Studie des Instituts für Europäische Politik (IEP) 2007 als „fest in der Hand der Organisierten Kriminalität“, die „weitgehende Kontrolle über den Regierungsapparat“
"Israels Geheimvatikan" (Sachbuch) Teil 1-3 von Wolfgang Eggert
"Beutewelt" (politisch kritische Dystopie) Teil 1-7 von Alexander Merow
"Die Reichsdeutschen - Das Dritte Reich als 3. Supermacht auf Erden?" (Sachbuch) von Martin Neumann
"Beuteland - Die Ausplünderung Deutschlands nach 1945" (Sachbuch)
Der Amtsmissbrauch einer Bundesministerin fuer Inneres darf nicht ohne Konsequenzen bleiben. Mit Ruecktritt ist es meiner Ansicht nach nicht getan. Nancy Faeser muss strafrechtlich belangt und ihre Pensionsansprueche aberkannt werden.
§ 302 StGB Mißbrauch der Amtsgewalt
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024)
(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
[Links nur für registrierte Nutzer]Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge von Strafgerichtsurteil
Verlust der Beamtenrechte durch Strafgerichtsurteil (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG)
Es ist allgemein bekannt, dass ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, wenn er durch Urteil eines Strafgerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder darüber) verurteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei bestimmten Straftatbeständen, darunter Bestechlichkeit, genügt bereits die Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Betroffen können auch bereits pensionierte Beamte sein, für die es besondere Vorschriften gibt. Die Regelung greift auch bei Gesamtstrafenbildung wegen mehrerer vorsätzlicher Taten.
Bitte beachten Sie, dass bei bestimmten Deliktsarten, zu denen seit 2009 auch die Bestechlichkeit gehört, bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte führt. Zu dieser Problematik äußert sich ganz ausführlich das OVG Saarlouis in einem Beschluss vom 06.10.16 - 1 B 227/16 - in NVwZ-RR 2017, 338 ff.
Voraussetzung ist aber stets ein Urteil. Ein Strafbefehl genügt nicht.
Den allgemeinen Rahmen gibt § 24 Beamtenstatusgesetz:
§ 24 Beamtenstatusgesetz: Verlust der Beamtenrechte
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Nicht in allen Landesgesetzen ist diese Regelung noch einmal explizit wiederholt. Man regelt vielleicht nur noch die Folgen etwas genauer. Vergleichen Sie zum Beispiel § 33 HmbBG.
Für Bundesbeamte gilt § 41 Bundesbeamtengesetz:
§ 41 Bundesbeamtengesetz: Verlust der Beamtenrechte
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
Die Änderung beider Gesetze im Jahr 2009 bezieht sich im wesentlichen auf die Einbeziehung der Bestechlichkeit in den Katalog der Straftaten, bei denen bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Urteil des Strafgerichts führt.
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Geändert von ABAS (17.07.2024 um 19:03 Uhr)
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! " (Sheriff von Nottingham)
auf der Ignorier-Liste: autochthon, Blackbyrd, Empirist, feige, MANFREDM, observator, Optimist, phantomias, schlaufix, Virtuel
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