taz / 27. 5. 2024
Rechtliche Konsequenzen von Sylt-Video
Auch Rassisten sind geschützt
„Ausländer Raus“-Rufe allein sind
nicht strafbar, es braucht
weitere Begleitumstände. Arbeitsrechtliche Konsequenzen gibt es nur für Beamte.
Die rassistischen Gesänge
„Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ im teuren Pony-Club auf Sylt können straf- und arbeitsrechtliche Folgen haben – aber vermutlich
weniger als allgemein angenommen wird.
Das Zeigen des Hitlergrußes ist
grundsätzlich strafbar. Es gilt als
Verwendung des
Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, so das Strafgesetzbuch (§ 86a).
Nicht strafbar ist dagegen das Andeuten eines Hitler-Bärtchens. Das schmale Hitler-Bärtchen ist ein Kennzeichen von Adolf Hitler, aber nicht der NSDAP. Parolen wie
„Ausländer raus“ gelten
nicht per se als strafbar. Um eine
strafbare Volksverhetzung anzunehmen, müssen
weitere Begleitumstände hinzutreten, etwa die Verwendung von NS-Kennzeichen. Dies entschied schon
1984 der Bundesgerichtshof.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verurteilte
2001 einen
Rechtsextremisten wegen
Volksverhetzung, weil er in Guben in einer etwa 50-köpfigen Gruppe mitging, aus der heraus unter anderem „Ausländer raus“ gerufen wurde und er selbst eine
Reichskriegsflagge trug. Die Gruppe, der auch junge Männer in
Bomberjacken und mit
Springerstiefeln angehörten, habe so
bedrohlich gewirkt, dass mehrere Anwohner die Polizei riefen.
Vor dem
Hintergrund von
zuvor erfolgten
rechtsextremen Gewalttätigkeiten gegen Ausländer in Guben und ganz Brandenburg sah das OLG hier gleich zwei Formen der Volksverhetzung erfüllt, zum einen die
Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, zum anderen die
Aufforderung zu Gewalt- und
Willkürmaßnahmen gegen diese.
Auslegungssache?
Das Bundesverfassungsgericht erinnerte 2010 daran, dass die bloße Forderung nach „Ausländerrückführung“ auf einem Plakat
nicht zwingend strafbar ist, auch
nicht mit dem Zusatz „für ein lebenswertes Augsburg“. Die bayerischen Gerichte hatten das Plakat so ausgelegt, dass eine Stadt mit Ausländern dabei als „nicht lebenswert“ dargestellt werde. Das Verfassungsgericht hielt das Plakat aber für
mehrdeutig. Denkbar sei auch, dass Ausländer zwar als Problem verstanden, „nicht aber notwendig als verächtlich hingestellt werden“. Das
Verfassungsgericht hob die Verurteilung wegen Volksverhetzung
auf, da sie die
Meinungsfreiheit verletzte.
Eine
arbeitsrechtliche Kündigung wegen Grölens von
„Ausländer raus“-Parolen in der Freizeit ist
nicht möglich. Das
politische Verhalten in der
Freizeit geht den Arbeitgeber
nichts an, auch wenn er sich selbst als weltoffen und tolerant versteht. Erforderlich wäre eine
nachhaltige Störung des Betriebsfriedens, wenn die Parole etwa auf einer
Betriebsfeier in
Anwesenheit von
ausländischen Beschäftigten skandiert werde. Strenger ist die Rechtslage im
öffentlichen Dienst, besonders bei Beamten. Diese müssen sich auch außerdienstlich mäßigen und zeigen, dass sie für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen.
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