User in diesem Thread gebannt : observator and Ötzi


Thema geschlossen
Seite 8584 von 21636 ErsteErste ... 7584 8084 8484 8534 8574 8580 8581 8582 8583 8584 8585 8586 8587 8588 8594 8634 8684 9084 9584 ... LetzteLetzte
Zeige Ergebnis 85.831 bis 85.840 von 216351

Thema: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

  1. #85831
    Faut faire avec Benutzerbild von Xarrion
    Registriert seit
    07.09.2011
    Ort
    Preußen
    Beiträge
    29.001

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von tosh Beitrag anzeigen
    Heute abend fällt Weltraumschrott auf die BRD. Schrott zu Schrot.

    Ansonsten viel Spaß.
    Merci.

    Manchmal ist die ganze Scheiße nur noch im Suff zu ertagen.
    Rolling the woodpile down.
    :kaiser: [SIZE="4"][COLOR="darkolivegreen"]Gott mit uns[/COLOR][/SIZE]

    [B][SIZE=3][COLOR="#006400"]Nicht wer zuerst die Waffen ergreift, ist Anstifter des Unheils, sondern wer dazu nötigt.[/COLOR][/SIZE][/B] Niccolò Machiavelli

  2. #85832
    Mitglied Benutzerbild von Kreuzbube
    Registriert seit
    17.07.2007
    Ort
    Naumburg a.d. Saale
    Beiträge
    34.192

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Minimalphilosoph Beitrag anzeigen
    Du bist gut geschult und manchmal auch aufmerksam. Auch wenn du eigentlich hier zur schon oft beschriebenen und belegten Geschichte der Krim den Zeitpunkt wählst, der deiner Argumentation am besten in den Kram passt.
    Der dreht sich doch Alles, wie er`s gerade braucht. Typisch Miet-Maul eben!

    Zitat Zitat von Rabauke076 Beitrag anzeigen
    Und Berlin momentan auf Links gedreht wird !

    Glauben die wirklich allen Ernstes daran die die beiden andere RAFler sich noch in Berlin aufhalten ?
    Ein Leben auf der Flucht. Und die Erkenntnis, dass niemand von denen gerettet oder befreit werden will!

    "Lieber entdeckte ich einen Satz der Geometrie, als daß ich den Thron von Persien gewänne!"
    Thales von Milet (Philosoph, Staatsmann und Mathematiker 624 v.u.Z. - 546 v.u.Z.)

  3. #85833
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
    Registriert seit
    27.09.2009
    Ort
    Hamburgum
    Beiträge
    71.863

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Minimalphilosoph Beitrag anzeigen
    Du bist gut geschult und manchmal auch aufmerksam. Auch wenn du eigentlich hier zur schon oft beschriebenen und belegten Geschichte der Krim den Zeitpunkt wählst, der deiner Argumentation am besten in den Kram passt.
    Die Regierung der UDSSR hat der kleinrussischen Republik Ukraine die Ukraine zum Geschenk gemacht. Wenn sich eine Ehefrau im Zuge der Scheidung oder nach der Scheidung durch unlauteres Verhalten als " Nutte " erweist, besteht ein Rechtsanspruch auf Rueckgabe der gemachten Geschenke!

    Haufe Online / 30.06.2019

    Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?


    Manchmal wird ein großzügiges Geschenk zwischen Liebenden in der Rückblende bedauert. Großzügige Geschenke während der Ehe oder in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft führen häufig zu besonderen Problemen, wenn die Beziehung später scheitert. Unter besonderen Umständen kann der schenkende Partner das Geschenk zurückfordern, auch wenn das Geschenk nicht von ihm, sondern von seinen Eltern stammt.

    Obwohl in Deutschland im Schnitt ca. jede dritte Ehe geschieden wird, denken Ehepartner oder auch nichteheliche Lebenspartner überwiegend über die Folgen ihres Verhaltens für den Fall einer Trennung, beispielsweise bei großzügigen Geschenken, nicht oder nur wenig nach.

    Grundsatz: Geschenkt ist geschenkt

    Im Fall eines Scheiterns der Beziehung bereut der Schenker dann häufig sein im Rückblick allzu großzügiges Verhalten und möchte sein Geschenk zurück. Dies gelingt nur unter engen Voraussetzungen, denn nach der Rechtsprechung bleiben Geschenke in der Regel im Besitz und Eigentum des Beschenkten. Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen zu.

    Rückforderung der Schenkung im Fall zügiger Trennung

    In einer jüngeren Grundsatzentscheidung hat der BGH einen Rückforderungsanspruch der Tochter der schenkenden Eltern bejaht. Das Paar lebte seit dem Jahr 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Als die beiden sich im Jahr 2011 eine gemeinsame Immobilie kaufen wollten, unterstützten die Eltern der Frau den Ankauf mit ca. 104.000 Euro. Knapp zwei Jahre später endete die Beziehung. LG und OLG bejahten wegen der kurzen Dauer des Zusammenlebens nach der Schenkung den Rückforderungsanspruch.

    Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Die Gerichte gaben der Klage unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage statt. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung, betonte in der Begründung des Urteils aber die besonders kurze Dauer des Zusammenlebens nach der Schenkung. Ein Schenker könne nach heutigen Maßstäben grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass eine Verbindung der Partner bis zum Tod eines Partners dauert, vielmehr müsse er grundsätzlich ein Scheitern der Beziehung in Betracht ziehen, er müsse allerdings nicht mit einem sehr kurzfristigen Scheitern nach der Schenkung rechnen.
    In Anbetracht der erheblichen Höhe des Geschenks und der besonders kurzen Dauer des Zusammenlebens von nur noch zwei Jahren ist nach Wertung des BGH im konkreten Fall die Geschäftsgrundlage für den geschenkten Betrag gemäß § 313 BGB entfallen und ein Festhalten an der eingetretenen Vermögensverschiebung nicht zumutbar.

    Die vom LG vorgenommene Quotierung der Rückforderung in dem Sinne, dass bei einer berechtigten Erwartung der Dauer des Zusammenlebens von zehn Jahren pro Jahr der Beziehungsdauer ein Zehntel des Schenkungsbetrages von der Rückforderung in Abzug gebracht werde, betrachtete der BGH allerdings als abwegig (BGH Urteil v. 18.6.2019, X ZR 107/16).

    Differenzierung: Geschenk oder unbenannte Zuwendung

    Grundsätzlich ist bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Rückforderung einer unentgeltlichen Zuwendung unter Eheleuten zu differenzieren. Nicht jede Zuwendung an den Partner ist ein Geschenk im Rechtssinne. Eine Schenkung gemäß § 516 BGB setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass auf Seiten des Schenkers infolge der Zuwendung an den Beschenkten eine dem Vermögenszuwachs des Beschenkten entsprechende Vermögensminderung eintritt. Dies sei bei Zuwendungen unter Eheleuten häufig nicht der Fall:

    Zuwendungen unter Ehegatten würden aber häufig in der Erwartung getätigt, dass die Zuwendung der Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient, wobei der Zuwendende die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde, so dass es an der für eine Schenkung typischen nachhaltigen Vermögensminderung auf Seiten des Zuwendenden fehle. Die eheliche Zuwendung führt nach Wertung des BGH damit zu keiner einseitig begünstigenden und frei disponablen Bereicherung des Zuwendungsempfängers, sie soll vielmehr auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und daher von deren Bestand abhängig sein. Darin liegt nach der Besprechung des BGH die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGH, Urteil v. 26.11.1981, IX ZR 91/80; BGH, Urteil v. 28.3.2006, X ZR 85/04).

    Echte Schenkungen sind auch unter Eheleuten möglich

    Aber auch unter Eheleuten kommen echte Schenkungen vor. Dies gilt, wenn der Ehepartner sich mit einer Zuwendung an den anderen großzügig zeigt, obwohl oder vielleicht auch weil er weiß, dass die Ehe in ihrem Fortbestand gefährdet ist. Auch Geschenke zu besonderen Anlässen wie Weihnachten oder Geburtstagen sind echte Schenkungen und keine unbenannten Zuwendungen, denn sie erfolgen unter der beiderseitigen Annahme, dass die Zuwendung ausschließlich dem Partner zugute kommen soll, § 516 BGB.

    Rückforderungsansprüche richten sich nach der Qualität der Zuwendung

    Auf die Möglichkeit einer Rückforderung hat die unterschiedliche Einordnung Konsequenzen. Kommt es zur Scheidung, so bedeutet dies für die Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung, dass die Geschäftsgrundlage entfallen ist, so dass die Rückforderung gemäß § 313 BGB grundsätzlich möglich wäre.

    Zugewinn verdrängt häufig Rückgewähransprüche

    In der Praxis spielt die Rückforderung einer unbenannten Zuwendung aber nur eine untergeordnete Rolle, da in der Regel im Fall der Scheidung der durch einen der Partner erlangte Wertzuwachs bei der Auseinandersetzung zum Zugewinn zu berücksichtigen ist. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist stets vorrangig (OLG Bremen v. 18.10.2016, 4 UF 61/16). Aber auch wenn die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung leben, kann die Zuwendung nur zurückverlangt werden, wenn der Zuwendungsempfänger eine noch messbare Wertsteigerung in seinem Vermögen hat und der Verbleib dieser Wertsteigerung in seinem Vermögen unbillig wäre.

    Zuwendungen der Eltern sind grundsätzlich Geschenke

    Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern/Schwiegereltern beispielsweise für den Bau eines Hauses oder den Kauf einer Eigentumswohnung oder eine sonstige Form der Vermögensbildung wurden früher als unbenannte Zuwendungen qualifiziert, wenn die Zuwendung von diesen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe/Partnerschaft getätigt wurde.

    Mit einer Grundsatzentscheidung hat der BGH diese Praxis im Jahr 2010 beendet und unentgeltliche Zuwendungen von Schwiegereltern grundsätzlich als Schenkung qualifiziert, da bei diesen die für eine Schenkung typische Vermögensminderung infolge der Zuwendung stets eintrete (BGH Urteil v. 3.2.2010, XII ZR 189/06; BGH, Urteil v. 3.12.2014, XII ZB 181/13).

    Verjährung des Rückforderungsanspruchs

    Der Anspruch auf Rückgewähr eines Geschenks entsteht mit der endgültigen Trennung der Eheleute oder Lebenspartner und verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Solange die Ehe oder Partnerschaft besteht ist die Verjährung gemäß § 207 Abs. 1 BGB gehemmt. Ist die Forderung auf Rückübertragung eines Grundstücks gerichtet, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB zehn Jahre (BGH, Urteil v. 3.12.2014, XII ZB 181/13).

    Fazit: Im Fall großzügiger Geschenke, sei es zwischen den Eheleuten untereinander, sei es von Seiten der Eltern oder Schwiegereltern, ist stets zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, den Sinn und Zweck der Schenkung sowie die Geschäftsgrundlage gegebenenfalls durch notariellen Vertrag festzuhalten.

    Geldausgleich bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Hintergrund:

    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde zunächst auf den Grundsatz von Treu und Glaube zurückgeführt. Seit Januar 2002 besteht eine gesetzliche Regelung in § 313 BGB. Sie wird in großer Argumentationsnot gerne bemüht, greift aber nicht wirklich oft. § 313 BGB regelt, wann von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. Eine solche Störung hat die folgenden 4 Voraussetzungen:

    Anwendbarkeit, Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten (wie Unmöglichkeit, Verzug etc.),
    bestimmte Umstände sind Grundlage, aber nicht Inhalt eines Vertrages geworden,
    schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss oder gemeinsamer Irrtum aller Vertragsparteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss und das Festhalten am Vertrag ist unzumutbar.


    [Links nur für registrierte Nutzer].
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
    Und sagt Weihnachten ab! "

    (Sheriff von Nottingham)

  4. #85834
    Mitglied
    Registriert seit
    26.08.2020
    Beiträge
    51.890

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Kreuzbube Beitrag anzeigen
    Der dreht sich doch Alles, wie er`s gerade braucht. Typisch Miet-Maul eben!



    Ein Leben auf der Flucht. Und die Erkenntnis, dass niemand von denen gerettet oder befreit werden will!
    Wer weiß wo sie sind , in Berlin sind sie jedenfalls nicht mehr !

  5. #85835
    Mitglied Benutzerbild von Kreuzbube
    Registriert seit
    17.07.2007
    Ort
    Naumburg a.d. Saale
    Beiträge
    34.192

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Rabauke076 Beitrag anzeigen
    Wer weiß wo sie sind , in Berlin sind sie jedenfalls nicht mehr !
    An sich ist das auch egal. Das sind verbitterte alte Leute!

    "Lieber entdeckte ich einen Satz der Geometrie, als daß ich den Thron von Persien gewänne!"
    Thales von Milet (Philosoph, Staatsmann und Mathematiker 624 v.u.Z. - 546 v.u.Z.)

  6. #85836
    Mitglied
    Registriert seit
    26.08.2020
    Beiträge
    51.890

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Kurti Beitrag anzeigen
    Bislang hat die Frau Nawaljana recht erfolgreich den Putin verbal angegriffen. Russland benötigt dringend mehr zivilen Widerstand, der hoffentlich bald nicht mehr unterdrückt werden kann.
    Erfolgreich verbal angegriffen ?

    Wo denn !

  7. #85837
    Erfinder von USrael Benutzerbild von tosh
    Registriert seit
    04.02.2010
    Ort
    Besatzungszone BRD
    Beiträge
    95.752

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Minimalphilosoph Beitrag anzeigen
    Nutzer Schloss hat eindeutig mehr Überblick, als Wertephrasenschweinchen Amendment. Selbst als Novize und Bürschen.
    Amendment ist ein Hasbara. Die Hasbara sind so blöd die Juden zu unterstützen die einen Hubschrauberpilot als ihren "Gott" verehren. Hesekiel, 1. Kapitel.
    Ignoriert: Anhalter autochthon Chronos Drache Dude Hakim Lykurg Mittendrin Navy Olliver pixel purple Ramjet Rikimer Shehara
    Quadrokopter in der Bibel:
    https://www.politikforen.net/showthread.php?186118


  8. #85838
    Mitglied
    Registriert seit
    26.08.2020
    Beiträge
    51.890

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Kreuzbube Beitrag anzeigen
    An sich ist das auch egal. Das sind verbitterte alte Leute!
    Ebenst , hatten mal Millionen geraubt und was blieb ihnen ?

  9. #85839
    Mitglied
    Registriert seit
    16.10.2019
    Beiträge
    30.659

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von tosh Beitrag anzeigen
    Heute abend fällt Weltraumschrott auf die BRD. Schrott zu Schrot.

    Ansonsten viel Spaß.

    Ja, vor ein paar Jahren habt ihr mich wegen Keraunothentophobie noch ausgelacht.

  10. #85840
    Faut faire avec Benutzerbild von Xarrion
    Registriert seit
    07.09.2011
    Ort
    Preußen
    Beiträge
    29.001

    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Rabauke076 Beitrag anzeigen
    Ebenst , hatten mal Millionen geraubt und was blieb ihnen ?
    An den Mast mit ihnen.

    Bosun, dein Amt.
    :kaiser: [SIZE="4"][COLOR="darkolivegreen"]Gott mit uns[/COLOR][/SIZE]

    [B][SIZE=3][COLOR="#006400"]Nicht wer zuerst die Waffen ergreift, ist Anstifter des Unheils, sondern wer dazu nötigt.[/COLOR][/SIZE][/B] Niccolò Machiavelli

Thema geschlossen

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 69 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 69)

Ähnliche Themen

  1. Antworten: 22
    Letzter Beitrag: 13.07.2025, 17:06
  2. Krisenherd Ukraine (Dez. 2013 - Mai 2023)
    Von Flaschengeist im Forum Krisengebiete
    Antworten: 324914
    Letzter Beitrag: 12.05.2023, 08:05
  3. Krisenherd Ukraine (Dez. 2013 - Mai 2023)
    Von Flaschengeist im Forum Themen des Tages - aktuelle Schlagzeilen
    Antworten: 324914
    Letzter Beitrag: 12.05.2023, 07:57
  4. Neuer Krisenherd
    Von pavelito im Forum Internationale Politik / Globalisierung
    Antworten: 22
    Letzter Beitrag: 04.03.2007, 01:26

Nutzer die den Thread gelesen haben : 283

Du hast keine Berechtigung, um die Liste der Namen zu sehen.

Forumregeln

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
nach oben