Auszug aus der Dienstvorschrift A-2141/1:
408. Zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden (5 52 Abs. 1). Ein rechtswidriger Angriff gegen zivile Objekte, solange diese durch das Humanitäre Völkerrecht als zivile Objekte geschützt sind, ist als
Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b ix; 35 11 Abs. 1 Nr. 2). Zivile Objekte sind alle Objekte, die
nicht militärische Ziele sind (5 52 Abs. 1), z. B. Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Verwundete und Kranke, unverteidigte Städte, Dörfer oder Wohnstätten.
409. Im
Zweifel wird vermutet, dass ein Objekt, das in der Regel für zivile Zwecke bestimmt ist, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen (5 52 Abs. 3). Es ist daher als
ziviles Objekt zu behandeln.
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425. Sanitätsorte, Sanitätszonen und Sicherheitszonen sind ebenfalls vom Kriegsgebiet ausgenommen. Kriegshandlungen in Sanitäts- und Sicherheitszonen, d. h. Zonen, die dazu bestimmt sind,
Verwundeten und
Kranken, die nicht an Kriegshandlungen teilnehmen,
Schutz zu gewähren (1 23; 4 14),
sind verboten.
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