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Die Deutschen Systemlinge, wurden gerade im Landkreis Sonneberg abgewatscht. Ursuly von Dingsbums, in Brasilien, zuvor auch in China oder in der Türkei
und das Debakel geht mit dem vorbestraften, korrupten Borrel weiter
18:54 Uhr
Borrell: Nach Ereignissen in Russland Waffenlieferungen an die Ukraine verdoppeln
Archivbild: Josep Borrell.Christine OLSSON / AFP
Die einzige Schlussfolgerung der EU aus dem Versuch der Meuterei in Russland sei eine weitere Steigerung der Waffenlieferungen an die Ukraine. Dies sagte der Chefdiplomat der EU, Josep Borrell, während einer Pressekonferenz nach dem Abschluss der Sitzung des EU-Rats in Luxemburg. Angaben der Nachrichtenagentur TASS zufolge behauptete er:
"Die einzige Schlussfolgerung unserer Debatten ist klar ‒ die Ukraine mehr denn je zu unterstützen. Jede Unterstützung zu steigern, Lieferungen und Trainings zu verdoppeln, alles zu tun, um die Gegenoffensive der Ukraine zu unterstützen."
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Die Selbstverwaltungsstrukturen, die die NATO im Kosovo wachsen ließ, kritisierte eine als [URL="https://balkaninfo.files.wordpress.com/2018/05/iep00011.pdf"]„Verschlusssache“ eingestufte Studie des Instituts für Europäische Politik (IEP) 2007[/URL] als „fest in der Hand der Organisierten Kriminalität“, die „weitgehende Kontrolle über den Regierungsapparat“
Du meinst die Nuernberger Prozesse bzw. das Internationale Militaertribunal zu Nuernberg!
„Die Rechtsprobleme des Internationalen Militärtribunals zu Nürnberg“
Hausarbeit zum Hauptseminar „Geschichte und Theorie der Menschenrechte“
Leitung des Seminars: Prof. Dr. Gerhard Kraiker und Prof. Dr. Dieter Sterzel
Sommersemester 2000
Mark Brüggemann (PDF Dossier)
Auszug:
3.2. Der Nürnberger Prozess
Am 19. Oktober 1945 wurde den Angeklagten die Anklageschrift zugestellt, und am 20. November begann der Prozess. Die Alliierten hatten sich in London darauf geeinigt, dass jede der vier Mächte einen Teil der Anklage übernimmt: Die Amerikaner sollten den Komplex Verschwörung und verbrecherische Organisationen übernehmen, die Briten den Punkt „Verbrechen gegen den Frieden“, die Franzosen die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Westen begangen wurden, die Sowjets die im Osten begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Einen Tag vor Beginn des Prozesses legten alle Verteidiger dem Tribunal eine Petition vor, die die Rechtsgrundlagen des Verfahrens in Frage stellten. In der Petition wurde die Ansicht vieler damaliger Völkerrechtsgelehrter vertreten, dass weder der Briand-Kellogg-Pakt noch irgendwelche anderen internationalen Übereinkünfte eine Strafbarkeit der „Entfesselung des ungerechten Krieges“ begründen könnten (Vorwurf der Einführung rückwirkender Straftatbestände).
Darüber hinaus wurde bemängelt, dass der Gerichtshof ausschließlich aus Vertretern der Siegermächte bestehe (Vorwurf der Siegerjustiz). Die Verteidigung verlangte, „der ´Gerichtshof möge von international anerkannten Völkerrechtsgelehrten Gutachten über die rechtlichen Grundlagen dieses auf dem Statut beruhenden Prozesses einholen´.“ (TAYLOR 1994, 204)
Diese Petition wies das Tribunal unter Berufung auf Artikel 3 des Londoner Statuts zurück, demzufolge weder das Tribunal noch seine Mitglieder von der Anklage oder der Verteidigung abgelehnt werden können. Der Prozess begann mit der Eröffnungsrede des amerikanischen Hauptanklägers Jackson, in der er auf die Vorwürfe der Einführung rückwirkender Straftatbestände und der Siegerjustiz einging:
„Der Vorzug, eine Gerichtsverhandlung über Verbrechen gegen den Frieden der Welt zu eröffnen, wie sie hier zum erstenmal in der Geschichte abgehalten wird, legt eine ernste Verantwortung auf. Die Untaten, die wir zu verurteilen und zu bestrafen suchen, waren so ausgeklügelt, so böse und von so verwüstender Wirkung, dass die menschliche Zivilisation es nicht dulden kann, sie unbeachtet zu lassen, sie würde sonst eine Wiederholung solchen Unheils nicht überleben. Dass vier große Nationen [...] nicht Rache üben, sondern ihre gefangenen Feinde freiwillig dem Richterspruch des Gesetzes übergeben, ist eines der bedeutsamsten Zugeständnisse, das die Macht jemals der Vernunft eingeräumt hat.“
(zit. n. TAYLOR 1994, 206) Jackson gesteht hier ein, dass der Nürnberger Prozess etwas Neues in der Geschichte des Völkerrechts darstellt und begründet diese Neuerung mit der Zivilisationsbedrohung, die der Nationalsozialismus über die Welt gebracht hat, sieht somit das Nürnberger Tribunal als eine Art „völkerrechtliche Notwehr“ gegen die Verneinung jedweder Grundsätze von Humanität an.
Dem Vorwurf der Siegerjustiz entgegnet Jackson mit dem Argument, die Alliierten hätten, wäre es ihnen um Rache gegangen, gar kein Gericht eingesetzt, sondern mit ihren Gefangenen nach eigenem Ermessen verfahren können. Diese Argumentation deutet ein komplexes juristisches Problem an, über das in der unmittelbaren Nachkriegszeit von Völkerrechtlern viel diskutiert wurde:
Die Rechtslage Deutschlands nach der bedingungslosen Kapitulation und der daraus folgende rechtliche Status, den die Herrschaft der Alliierten über Deutschland besaß. Zwei Möglichkeiten sind hier denkbar:
a) Die Alliierten übten in der Nachkriegszeit eine occupatio bellica aus.
b) Die Alliierten übernahmen nach der Debellation (= völligen militärischen Niederwerfung) Deutschlands sämtliche Staatsgewalt des besiegten feindlichen Staates.
Unter der occupatio bellica „ist nach überkommenem Völkerrecht die bloße militärische Besetzung einzelner Teile oder des ganzen Gebietes eines fremden Staates im Verlaufe einer kriegerischen Auseinandersetzung unter fortdauerndem Bestand von dessen Eigenstaatlichkeit und Handlungsfähigkeit zu verstehen. Die Rechtsordnung des besetzten Staates bleibt trotz Occupation erhalten, seine Souveränität wird nicht beseitigt. [...]
Nach der klassischen Vorstellung kam der Besatzungsmacht die Jurisdiktionsbefugnis nur insoweit zu, als dies zur Sicherung der öffentlichen Ordnung [...] notwendig ist. Zur Sicherung der öffentlichen Ordnung zählte in erster Linie die Sicherung der occupierenden Streitkräfte und ihrer militärischen Operationen. Danach sollte jede Besatzungsmacht die Befugnis haben, den strafrechtlichen Schutz in diesem Rahmen durch Eigengerichte sicherzustellen“ (JUNG 1992, 112).
Diese Eigengerichte der Besatzungsmächte waren nach der Haager Landkriegsordnung lediglich berechtigt, Kriegsverbrechen im engen Sinne (d.h. entsprechend Punkt 6b des Londoner Statuts) abzuurteilen.
Somit gingen die Kompetenzen des Nürnberger Tribunals weit über die im Rahmen der occupatio bellica zulässigen Jurisdiktionsbefugnisse hinaus. Eine occupatio bellica im klassischen Sinne lag jedoch nach dem 8. Mai 1945 auch gar nicht mehr vor, da die Voraussetzung der occupatio bellica das Fortdauern der Kampfhandlungen ist, Deutschland aber kapituliert hatte und auch de facto keinen militärischen Widerstand mehr leistete (vgl. JUNG 1992, 113).
Die Debellation hingegen ist „die völlige kriegerische Niederkämpfung und die daraus resultierende Vernichtung einer selbständigen staatlichen Existenz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht [...]. Der Sieger übt die völkerrechtliche Herrschaft über das besetzte Gebiet aus und ist an die Regeln der HLKO [Haager Landkriegsordnung, Anm. MB] nicht gebunden“ (JUNG 1992, 111).
Das Nürnberger Tribunal wäre bei einer solchen Rechtslage hinreichend legitimiert, denn wenn die Alliierten sämtliche staatliche Hoheitsgewalt über Deutschland übernommen hatten, dann auch das Recht, die Straftatbestände für die Bestrafung von Kriegsverbrechern festzulegen und ein Gericht zur Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher einzusetzen.
Wenn der amerikanische Hauptankläger Jackson argumentiert, statt Rache zu nehmen, überantworte man die gefangenen Feinde freiwillig einem Gerichtshof, so scheint er der Rechtsauffassung, Deutschland befinde sich im Zustand der debellatio, zuzuneigen, denn die Freiwilligkeit setzt voraus, dass man auch anders hätte verfahren können (wie dies auch im Vorfeld von Nürnberg vorgeschlagen wurde – nämlich Massenhinrichtungen ohne Prozess).
Auch das Kontrollratsgesetz Nr. 10, mit dem die Alliierten „die oberste Gewalt“ („supreme authority“) über Deutschland übernahmen, deutet auf diese Rechtsauffassung von der debellatio Deutschlands hin. Andererseits jedoch konnte die Debellation nach überkommener Lehre des Völkerrechts nur auf dem Wege der Annexion erfolgen, d.h. der Eingliederung der unterworfenen Gebiete und Bevölkerungen ins eigene Staatsgebiet bzw. Staatsvolk, was ganz offensichtlich nicht der Fall war und von den Alliierten auch ausdrücklich verneint wurde (vgl. JUNG 1992, 112).
Darüber hinaus erlosch mit der Kapitulation auch nicht sämtliche deutsche Staatsgewalt, da etwa der staatliche Verwaltungsapparat weitgehend intakt blieb.
Die Rechtsstellung Deutschlands nach 1945 war somit ein vom klassischen Völkerrecht nicht vorgesehener, präzedenzloser Zustand, und dies erschwerte einerseits die formale juristische Legitimation des Nürnberger Tribunals, war aber andererseits ein deutliches Signal, das Völkerrecht den neuen Gegebenheiten anzupassen, zu modernisieren.
...
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Geändert von ABAS (26.06.2023 um 20:21 Uhr)
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
Danke.
Noch ist die Ukraine nicht in der NATO, noch werden in ihr keine Angriffsraketen gegen RU installiert, noch kämpft die nicht offiziell in der Ukraine.
Aber die Gefahr besteht durch die teuflische USA dass es so kommt, auch in Finnland direkt an der russ. Grenze wird die NATO nun schon Raketen installieren.
Deshalb wird immer realistischer was Irlmaier sah als Polen noch im Ostblock war und niemand an einen NATO-Beitritt Finnlands und Schwedens glaubte:
Einen russischen Blitzkrieg gegen Polen, Finnland und Schweden, der (wegen Verteidigungsfall) zu WKIII eskaliert.
Aber wie kann man so eine Seite aufrufen wenn Google sie nicht anzeigt?
Ignoriert: Anhalter autochthon Chronos Drache Dude Hakim Lykurg Mittendrin Navy Olliver pixel purple Ramjet Rikimer Shehara
Quadrokopter in der Bibel: https://www.politikforen.net/showthread.php?186118
Die Selbstverwaltungsstrukturen, die die NATO im Kosovo wachsen ließ, kritisierte eine als [URL="https://balkaninfo.files.wordpress.com/2018/05/iep00011.pdf"]„Verschlusssache“ eingestufte Studie des Instituts für Europäische Politik (IEP) 2007[/URL] als „fest in der Hand der Organisierten Kriminalität“, die „weitgehende Kontrolle über den Regierungsapparat“
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