Zur Geschichte und Bedeutung des Humanitären Völkerrechts
Der Grundstein zum humanitären Völkerrecht wurde
1864 mit dem ersten
Genfer Abkommen (Abkommen zur Linderung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde) gelegt. Unter dem Einfluss der Schlacht von Solferino und deren schweren Verluste schlug Henry Dunant die Erstellung dieses humanitären Abkommens vor. Ein weiterer Vorschlag Henry Dunants’ im Anschluss an Solferino war die Schaffung des Roten Kreuzes, der Vorläuferorganisation des heutigen Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK).
Im Jahre
1899 entstand das erste
Haager Abkommen an der ersten Haager Friedenskonferenz, welches den Schutz auf verwundete Soldaten im Seekrieg erweiterte, 1907 an einer zweiten Konferenz weitere Haager Abkommen, wobei das I
V. Abkommen (sog. Haager Landkriegsordnung) die grösste Bedeutung hat.
Die
Haager Abkommen beinhalten, im Gegensatz zum
Genfer Recht, hauptsächlich
Regeln, welche die
Art und
Weise der
Kriegsführung durch das
Verbot bestimmter Kampfmittel und
–methoden beschränken. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu Einsatz, Lagerung, Herstellung und Weitergabe bestimmter Waffen. Mit dem
Haager Abkommen von 1954 und den beiden dazugehörigen Protokollen wird ausserdem der Schutz des Kulturguts in bewaffneten Konflikten angestrebt.
In einem Genfer Abkommen von 1929 wurde, gestützt auf die Erfahrungen des ersten Weltkrieges, der Schutz von Kriegsgefangenen geregelt. Nach dem zweiten Weltkrieg entstanden die vier Genfer Abkommen (GA) von 1949 und die drei Zusatzprotokolle.
Die Abkommen sind heute noch gültig. Viele Bestimmungen des humanitären Völkerrechts sind mittlerweile auch Teil des Gewohnheitsrechts.
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Die Menschenrechte gelten in Friedenszeiten und
grundsätzlich auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts. In Notsituationen oder Kriegszeiten können Menschenrechte jedoch
derogiert, d.h. vorübergehend eingeschränkt oder teilweise sogar
ausser Kraft gesetzt werden. Einige sogenannte notstandsfeste Menschenrechte sind jedoch nicht derogierbar und müssen auch im Kriegsfall unbedingteingehalten werden. Den «harten Kern» der Menschenrechte bilden u.a. das Folterverbot, das Verbot der Sklaverei und das Recht auf Rechtsfähigkeit.
Das humanitäre Völkerrecht beinhaltet ebenfalls Menschenrechtsgarantien; der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen und vor allem Artikel 75 des Zusatzprotokolls I und Artikel 4 des Zusatzprotokolls II enthalten Kataloge der wichtigsten Menschenrechte, die im bewaffneten Konflikt einzuhalten sind. Das humanitäre Völkerrecht und der «harte Kern» der Menschenrechte ergänzen sich im Falle eines bewaffneten Konflikts. Sie überlappen sich zum Teil oder präzisieren sich gegenseitig.
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