Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
Das stimmt, weil die Vorlage von juristischen Unkenntnis strotz. Beschuldigte sind Tatverdaechtige
erst im laufenden Strafverfahren. Vorher sind es eben Tatverdaechtige. Eine Anzeige wg. Meineid
wird abgeschmettert.

Allerdings ist rechtlich zu ueberpruefen ob eine Anzeige wg. Verleumdung bzw. uebeler Nachrede
in Verbindung mit Volksverhetzung gegen alle Politiker und Journalisten in Betracht kommt, die
oeffentlich von einem " russischen Angriffskrieg " oder " Putins Angriffskrieg " reden, weil die
Vorgehensweise der Russischen Foederation nach geltenden Voelkerrecht kein Krieg sondern
eine militaerische Operation zur Beseitigung eines bereits bestehenden militaerischen Konfliktes
in der Ukraine ist.

Flankierend zur Anzeige wg. Verleumdung und Volksverhetzung sollte noch eine Beschwerde
beim Deutschen Presserat eingelegt werden weil die Journalisten den Begriff " Angriffskrieg "
von der Politik unrecherchiert uebernehmen und damit gegen den Pressekodex verstossen.

Volksverhetzung ist ein Offizialdelikt das von Amts wegen verfolgt werden muss sobald die
Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft von der Tat
Kenntnis erhaelt. Verleumdungen und uebele Nachrichten sind Antragsdelikte solange kein
oeffentliches Interesse besteht.

Da es sich allerdings um nationales Recht handelt, werden Strafanzeigen keine Aussicht
auf Erfolg haben. Somit laesst sich feststellen das Deutsche Politiker und Journalisten gegen
andere Voelker und Regierungen mit dreisten Luegen, Verleumdungen, uebeler Nachrede,
Volksverhetzung bzw. sogar Kriegshetze betreiben koennen ohne dafuer strafrechtlich
belangt zu werden.
Du solltest mal die Gesetze lesen

§ 130
Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.



186
Üble Nachrede


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

187
Verleumdung


Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 188
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung


(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 3) eine Beleidigung (§ [Links nur für registrierte Nutzer]) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ [Links nur für registrierte Nutzer]) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ [Links nur für registrierte Nutzer]) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Keinen der in den Gesetzen genannten Tatbestände erfüllt Baerbeck nach objektiven Maßstäben. Eigeninterpretation ABAS.