Ein Nachtrag, 10.00 Uhr am 7.12.2021: Aus berufenem Mund erhielt ich eine Präzisierung des anfangs geschilderten Sachverhaltes: Die Regelung bzgl. der Corona-Sonderzahlung steht im neuen Infektionsschutzgesetz auf S. 11 im neuen § 21a KHG (unter Artikel 20e). Die Zahlungen werden nach einem Schlüssel ermittelt – z.B. aus Verweildauer, (ehem.) Leerstandspauschale –, der in jedem Krankenhaus anders ausfallen kann.
Diese Regelung gilt vom 1.11.21 bis zum 19.3.22 für jeden Corona-Patienten zusätzlich. Sie muss beantragt werden und ist wahrscheinlich ausgleichspflichtig. Es ist somit besonders lohnend für Häuser mit wenigen Fällen, Patienten, die keine Arbeit machen und normalerweise ambulant versorgt werden könnten, bei positivem Labortest ein paar Tage als COVID-Patienten stationär aufzunehmen.